Die Prozessmaximen (auch Prozessgrundsätze) bilden die Grundsätze des jeweiligen Verfahrensrechtes. Je nach Verfahrensart greifen unterschiedliche Maximen. Diese bestimmen sich nach dem Telos (Verfahrenszweck) der behandelten Streitigkeit. Die Prozessmaximen müssen sich im Rahmen der Verfassung bewegen.
Das Unmittelbarkeitsprinzip durchwirkt heute alle Verfahrensordnungen für das Gericht der ersten Instanz. Lediglich das Revisionsgericht, das keine Tatsachenprüfung mehr vollzieht, hat keinen unmittelbaren Zugriff mehr.
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