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Praxisgebühr

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Die sog. Praxisgebühr ist eine Zuzahlung bei Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenbesuchen in Höhe von 10 Euro pro Quartal, welche die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland von ihren Versicherten seit dem 1. Januar 2004 verlangen.


Der Name Praxisgebühr ist irreführend, da er fälschlicherweise suggeriert, die Gebühr komme der Praxis zugute (siehe unten "Kassierung"). Richtiger - aber politisch nicht gewollt - wäre die Bezeichnung Kassennotopfer.


Inhaltsverzeichnis


1 Gesetzliche Grundlage

2 Ziele

3 Zuzahlungspflicht

4 Nichterhebung

5 Quittungsbeleg

6 Besonderheiten und Erfahrungen

7 Kassierung

8 Zuzahlungsgrenze und Belastungs-Obergrenzen

9 Mahnung und Inkasso

10 Zitate

11 Ambulanzgebühr (Österreich)

12 Weblinks


Gesetzliche Grundlage

Grundlage der Erhebung ist § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V, geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003. Ihre Höhe ergibt sich aus § 61 Satz 2 SGB V.


Ziele

Ziele der Praxisgebühr sind:


  • Finanzielle Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): das Bundesgesundheitsministerium rechnet mit zusätzlichen Einnahmen von 2,6 Milliarden Euro jährlich;
  • Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit: bei Bagatellkrankheiten soll nicht gleich der Arzt aufgesucht werden;
  • Reduzierung der "Selbstüberweisungen": die Versicherten sollen Fachärzte möglichst nur nach Überweisung durch den Hausarzt aufsuchen.


Zuzahlungspflicht

Zuzahlungspflichtig sind alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV), die älter als 18 Jahre sind und sich in ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung begeben. Privatpatienten und Anspruchsberechtigte der freien Heilfürsorge (Polizei, Grenzschutz und Strafvollzug) müssen die Zuzahlung nicht leisten.


Beihilfeberechtigten Privatpatienten werden jedoch inzwischen bei vielen Dienstherren pro Quartal unabhängig davon, ob sie überhaupt einen Arzt aufgesucht haben, 10 Euro von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen (sog. Kostendämpfungspauschale).


Die Praxisgebühr fällt in der Regel einmal im Vierteljahr beim ersten Arztkontakt an. Sie ist - auch bei telefonischen Beratungen - vor Behandlungsbeginn zu zahlen. Für die weiteren notwendigen Arztkontakte in dem Quartal beim selben Arzt wird keine weitere Gebühr fällig.


Arztkontakte bei weiteren Ärzten in dem betreffenden Quartal sind gebührenfrei, wenn man eine Überweisung für diesen Arzt vorlegen kann.


Überweisungen von Ärzten oder Psychotherapeuten zu Zahnärzten und umgekehrt von Zahnärzten zu Ärzten oder Psychotherapeuten zählen dabei allerdings nicht, d.h. die Praxisgebühr muss erneut bezahlt werden. Das gilt auch für die Narkose durch einen Anästhesisten bei einer kieferchirurgischen Behandlung. Bei Psychologischen Psychotherapeuten gibt es eine Sonderregelung, die weiter unten im Abschnitt "Besonderheiten und Erfahrungen" beschrieben wird.


Geht man ohne Überweisung zu einem weiteren Arzt, muss man die Gebühr noch einmal entrichten. Dies gilt auch für ambulante Notfallbehandlungen z.B. am Wochenende durch den Notarzt oder im Krankenhaus. Hier gilt seit 1. Juli 2004 auch die Regelung, dass die zehn Euro nur einmal pro Quartal fällig sind. Allerdings muss diese Gebühr nun auch dann entrichtet werden, wenn die Behandlung im Notdienst absehbar ist (z.B. Verbandwechsel am Wochenende). Bisher galt dies als "planbarer Notfall", für den keine Gebühr zu entrichten war.


Nichterhebung

Als erste Krankenkasse hat die Barmer Ersatzkasse angekündigt, unter bestimmten Voraussetzungen - Einhaltung des Hausarztmodells - die Praxisgebühr nicht mehr zu erheben. Patienten, die immer zuerst zu einem von der Kasse anerkannten Hausarzt gehen, bekommen dann die Zehn-Euro-Gebühr erstattet. Auch bei der Teilnahme an Disease Management-Programmen einiger Krankenkassen wird die Praxisgebühr erstattet.


Einige Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen; so fällt bei Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und zur Krebsfrüherkennung oder bei der halbjährlichen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung keine Praxisgebühr an. Auch für private (Zusatz-) Leistungen des Arztes fällt keine Praxisgebühr an.


Quittungsbeleg

Wichtig ist die Dokumentation der gezahlten Praxisgebühr durch das Sammeln der Quittungen. Beim Zahnarztbesuch muss das so genannte Bonusheft weiterhin abgestempelt werden, da die Quittungen über beim Zahnarzt bezahlte Praxisgebühren nicht als Nachweis für Prophylaxe und regelmäßige Vorsorge anerkannt werden.


Besonderheiten und Erfahrungen

Der erste Arztkontakt im Quartal sollte also in der Regel bei dem Arzt stattfinden, bei dem man regelmäßig in Behandlung ist. Dieser Arzt kann dann Überweisungen für die notwendigen anderen Arztbesuche ausstellen. Für den Zahnarztbesuch ist eine separate Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal fällig.


Beim Besuch eines Psychologischen Psychotherapeuten wird jedoch eine separate Praxisgebühr nicht erhoben, falls die Überweisung eines Arztes aus dem gleichen Quartal vorgelegt wird. Im Falle des Erstbesuches im Quartal beim Psychologischen Psychotherapeuten (PP) stellt dieser eine Quittung (da der PP keine Überweisung ausstellen kann) über die Bezahlung der Praxisgebühr aus, diese Quittung befreit von einer weiteren Zahlungspflicht bei einem anschließenden Arztbesuch im gleichen Quartal.


Kassierung

Die Praxisgebühr wird zwar durch die Kassenärzte eingezogen, diesen aber in voller Höhe wieder von ihrem Honoraranspruch gegenüber den Krankenkassen abgezogen. Die Praxisgebühr bedeutet für die Kassenärzte eine zusätzliche bürokratische Belastung und wird deswegen von den meisten Kassenärzten abgelehnt. Die Kassen zahlen für diesen Verwaltungsaufwand keinen Cent, d.h. die Kosten für das Einziehen der Praxisgebühr zahlen die Ärzte alleine. Lediglich ab der 2. Mahnung liegt das Kostenrisiko bei den Kassen.


Zuzahlungsgrenze und Belastungs-Obergrenzen

Von der Praxisgebühr kann unter besonderen finanziellen Bedingungen befreit werden, wenn dies bei der Krankenkasse beantragt wird, denn es gibt für alle Zuzahlungen eine Obergrenze: Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten (dazu zählen neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten) darf 2 Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei 1 Prozent. Auf Familien wird besondere Rücksicht genommen: Freibeträge für Kinder und nicht berufstätige Ehepartner vermindern das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen.


Mahnung und Inkasso

Ein Arzt kann die Behandlung verweigern, wenn die Praxisgebühr nicht bezahlt wird, es sei denn, es liegt ein lebensbedrohlicher Notfall vor.


Zahlt ein Patient nach dem Arztbesuch die Praxisgebühr nicht, muss der Arzt ihm ein Mahnschreiben schicken. Mahngebühren bis zu vier Euro drohen dem säumigen Zahler. Bleibt die Mahnung unbeantwortet, übernimmt die Kassenärztliche Vereinigung das weitere Mahnverfahren, schickt eine zweite Mahnung. Bewegt auch diese den Patienten nicht zur Zahlung, muss die Kassenärztliche Vereinigung versuchen, das Geld gerichtlich einzutreiben. Zahlt der Patient auch danach nicht, übernimmt die Krankenkasse den Einzug der Gebühr, notfalls durch ein Inkassounternehmen.


Zitate

Gesundheitsministerin Ulla Schmidt: Wir haben sehr viele Folgeschäden, weil Leistungen nicht abgestimmt werden. Wenn zwei- oder dreimal geröntgt wird, ist das nicht nur teuer, sondern auch schädlich. Hiervon versprechen wir uns, dass die Ärzte miteinander reden und ihre Daten austauschen. Alles soll zum Wohl der Patienten geschehen.


Ambulanzgebühr (Österreich)

In Österreich wurde am 19. April 2001 eine der Praxisgebühr ähnliche Ambulanzgebühr eingeführt. Als Starttermin war zunächst der 1. Januar 2001 geplant.


Diese wird seit 1. Mai 2003 nicht mehr erhoben. Die Aufhebung erfolgte unter anderem wegen ihrer ungerechten Wirkung, die Gesundheitversorgung sozial schwacher Patienten real zu verschlechtern. Weitere Probleme waren der hohe Verwaltungsaufwand und die vielen notwendigen und unhandlichen Ausnahmen.


Siehe auch: Liste politischer Konzepte, Selbstbehalt, Gesundheitsreform, Sozialstaat, Sozialabbau


Weblinks



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