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Pfandrecht

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Inhaltsverzeichnis


1 Deutsches Recht

  1.1 rechtsgeschäftliches Pfandrecht

  1.2 gesetzliches Pfandrecht

  1.3 Pfändungspfandrecht

2 Österreichisches Recht


Deutsches Recht

Das Pfandrecht ist nach deutschem Sachenrecht die dinglich abgesicherte Verwertungsbefugnis einer Person an einer beweglichen Sache. Das Pfandrecht ist (wie die Hypothek bei Immobilien) streng akzessorisch ausgestaltet, also vom Bestand einer zu sichernden persönlichen Forderung abhängig. Nach der Art der Entstehung sind drei verschiedene Pfandrechte zu unterscheiden:


rechtsgeschäftliches Pfandrecht

Die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erfolgt durch Einigung und Übergabe der Sache. Darin kommt zum Ausdruck, dass das deutsche Recht ein besitzloses Pfandrecht als dinglich wirkendes Recht nicht kennt. Ohne die Verschaffung unmittelbaren Besitzes kann ein Pfandrecht an beweglichen Sachen rechtsgeschäftlich nicht begründet werden. Deshalb beschränkt sich der Anwendungsbereich in der Praxis auf Kleinkredite, die von Pfandleihern gewährt werden, und auf die Verpfändung von beim Darlehensgeber verwahrten Wertpapieren. Soll der Besitz beim Darlehensnehmer verbleiben, etwa weil zu benutzende Fahrzeuge oder Maschinen als Sicherungsmittel verwendet werden sollen, so weicht die Rechtspraxis auf die Sicherungsübereignung aus.


Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht. Auch wenn die Forderung fortbesteht, erlischt das Pfandrecht auch durch Aufhebung durch den Gläubiger oder durch freiwillige Rückgabe der Sache.


Die Verwertung des Pfandes erfolgt nach deutschem Recht nicht (wie in anderen Rechtsordnungen) durch Verfall des Eigentums an den Pfandgläubiger, sondern im Regelfall durch Privatverkauf des Gläubigers. Dieser Privatverkauf muss, um Missbräuche zu verhindern, durch öffentliche Versteigerung erfolgen.


gesetzliches Pfandrecht

Im deutschen Recht gibt es zahlreiche Fälle, in denen das Gesetz das Entstehen von Pfandrechten anordnet. Es sind dies Fälle, in denen eine Vertragspartei (wie etwa der Vermieter, der Werkunternehmer oder der Spediteur) typische Vorausleistungen erbringt. Dem Sicherungsbedürfnis des Vorleistenden wird durch das Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieter, an der zu bearbeitenden Sache (etwa dem reparierten Fahrzeug) oder den beförderten Sachen Rechnung getragen.


Man kann dabei zwischen konnexem und inkonnexem Pfandrecht unterscheiden. Von einem konnexen Pfandrecht spricht man, wenn die Forderung und das Gut in einem Zusammenhang stehen, z.B. Lagergut und Lagerentgelt. Von einem inkonnexen Pfandrecht wird gesprochen, wenn Gut und Forderung nicht in einem Zusammenhang stehen, z.B. bei einem Spediteur: Schulden aus einem vorher nicht bezahlten Transportauftrag. Dieses Pfandrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die Forderung unstrittig.


Pfändungspfandrecht

Die deutsche ZPO verweist für das in der Zwangsvollstreckung entstehende Pfandrecht auf die Regeln über das rechtsgeschäftliche Pfandrecht. Durch den staatlichen Akt der Pfändung wird gleichsam die Einwilligung des Eigentümers der Sache ersetzt. Die Verwertung erfolgt in diesem Fall durch öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher.


Österreichisches Recht

Das Pfandrecht ist ein dingliches Sicherungsrecht, das an beweglichen wie an unbeweglichen Sachen (Hypothek) begründet werden kann. Eine Hypothek ist nach österreichischem Recht also auch per definitionem ein Pfandrecht.


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