Dies wird von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt. Dieser sucht in der Wohnung des Schuldners nach Gegenständen, die pfändbar sind. Hierzu zählen alle nicht lebensnotwendigen Gegentände. Manche Gegenstände unterliegen allerdings dem Pfändungsschutz.
Pfändung der Gegenstände
Wird er fündig, nimmt er die gepfändeten Gegenstände an sich oder versieht sie mit einem Pfandsiegel, dem so genannten »Kuckuck«.
Eine Pfändung kann auch als so genannte Taschenpfändung erfolgen, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Bargeld abnimmt. Eine weitere Form der Zwangsvollstreckung ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem eine Kontenpfändung vorgenommen wird.
Versteigerung
Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert. Die Versteigerung beginnt mit dem Mindestgebot. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Sollte danach noch Geld übrig sein, erhält es der Schuldner.
Im Schweizer Recht wird dem durch den Schuldner geschädigten nach erfolgloser/unzureichender Pfändung ein Verlustschein ausgestellt, mit dem er später seine Schuld einfordern kann, sollte der Schuldner wieder zu Vermögen kommen.
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