Seine ersten selbständig erschienenen Arbeiten bewegten sich auf dem Gebiet germanistischer Rechtsquellenkritik, wie die "Beiträge zur Kunde des Schwabenspiegels" (Berlin 1861), Das Magdeburg-Breslauer systematische Schöffenrecht (Berlin 1863), die Jura Prutenorum (Königsberg 1866) und die Magdeburger Rechtsquellen (Königsberg 1869), sowie seine hervorragende Leistung im Bereich der inneren Rechtsgeschichte: Die vermögensrechtlichen Klagen nach den sächsischen Rechtsquellen des Mittelalters (Königsberg 1869).
Später wandte er sich vorwiegend dem Staatsrecht zu. In der Schrift Das Budgetrecht nach den Bestimmungen der preußischen Verfassungsurkunde (Berlin 1871) trat er den damals geläufigen Anschauungen mit juristischer Schärfe entgegen, und seine umfassende Abhandlung Das Finanzrecht des Deutschen Reichs (in Hirths Annalen1873) legte den Grund zu seinem Hauptwerk: Das Staatsrecht des Deutschen Reichs (Tübingen 1876-82, 3 Bände), wovon er eine verkürzte Darstellung für Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (Tübingen 1883) lieferte. Auch um die Bearbeitung des Handelsrechts machte er sich verdient als Mitherausgeber (seit 1864) der Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht.
1886 begründete er mit F. Stoerk das Archiv für öffentliches Recht.
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