ISBN_3-406-51035-3, 2004). Das jährlich in aktualisierter Auflage erscheinende Buch zählt zu den wichtigsten Standardwerken der deutschen Rechtswissenschaft und zum ständigen Handwerkszeug fast aller in der gerichtlichen Praxis tätigen Juristen. Verlegt wird der "Palandt" im Verlag C. H. Beck als 7. Band in der Beck'schen Kurzkommentar-Reihe. Das gegenwärtig etwa 2700 Seiten umfassende Werk enthält eine detaillierte Kommentierung des BGB und einiger wichtiger Nebengesetze.
In wissenschaftlich umstrittenen Einzelfragen gilt der "Palandt" als konservativ und sehr rechtsprechungsnah, was seinem primären Einsatzzweck als Handbuch für Praktiker Rechnung trägt. Um die enorme Informationsmenge, die eine Kommentierung des BGB heute bereitstellen muss, noch in einem einzigen Band unterbringen zu können, bedient sich der "Palandt" einer besonderen Fachsprache, die fast jedes längere Wort durch eine Abkürzung ersetzt.
Beispiel:
Normale Formulierung: "Der Formzwang ergreift grundsätzlich jede Änderung und jede Verlängerung des Mietvertrags, wenn der Vertrag (unter Einschluss der Änderungen) noch mindestens ein Jahr laufen soll - so die herrschende Meinung."
Palandt-Formulierung: "Formzwang: Ergreift grdsätzl jede Änd u jede Verlängerg des MietVertr, wenn der Vertr (unter Einschluss der Änd) noch länger als ein Jahr laufen soll (hM)."
Diese extreme sprachliche Verkürzung, die auch die Fachterminologie einschließt, macht den "Palandt" für juristische Laien fast unbenutzbar; für einen geübten Verwender ist sie dagegen sehr zweckmäßig.
Häufiger Kritik ist der "Palandt" aufgrund seiner Entstehungsgeschichte ausgesetzt, die sich in der Zeit der NS-Diktatur auf staatliche Weisung vollzog. Ziel des Regimes war es, der Rechtspraxis die verzerrte, ideologielastige NS-Auslegung des BGB aufzunötigen und zugleich den Einfluss mehrerer vor 1933 erschienener BGB-Kommentare zu beseitigen, deren Verfasser jüdischen Glaubens gewesen waren. Namensgeber des neuen Kommentars war Dr. Otto Palandt, ein linientreu nationalsozialistischer Justizfunktionär, der als Wissenschaftler ohne Bedeutung blieb und zu dem nach ihm benannten Werk lediglich die Einleitungstexte der ersten zehn Auflagen beisteuerte - kommentiert hat Palandt nicht einen einzigen Paragraphen des BGB. Nach 1945 wurde der "Palandt" trotzdem konzeptionell unverändert und ohne größere personelle Brüche weitergeführt; die vielen antisemitischen und anderweitig NS-ideologischen Passagen wurden in den ersten Nachkriegsauflagen durch lapidare, oft als zynisch empfundene Korrekturen ersetzt.
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