Der Gewinn einer OHG wird gem. § 121 Abs. 1 Satz 1 HGB mangels anderer vertraglicher Vereinbarung so unter den Gesellschaftern verteilt, dass jeder zunächst - gleichsam als Verzinsung - 4% auf seine jeweilige Einlage erhält und der Rest nach Köpfen verteilt wird. Der Verlust wird direkt nach Köpfen verteilt.
Bei Eintritt in eine vorhandene Gesellschaft, haftet der Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der OHG. Ein Haftungsausschluss gegenüber Dritten ist nicht möglich (§ 130 Abs. 1 und 2 HGB).
Tritt ein Gesellschafter aus, haftet er noch weitere fünf Jahre für die Verbindlichkeiten der OHG.
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