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Öffentliche Abgaben

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Öffentliche Abgaben sind alle Geldleistungen, die der Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat oder an staatliche Einrichtungen abzuführen hat.


Abgabenarten

Öffentliche Abgaben lassen sich in zwei Gruppen teilen:


  • Steuern und steuerähnliche Abgaben. Ihr Kennzeichen ist, dass die Pflicht zur Zahlung (Steuerpflicht) nur an das Vorliegen bestimmter Tatbestände gebunden ist, nicht an eine Gegenleistung des Staates.

  • Entgelte (Oberbegriff für Gebühren und Beiträge). Sie sind, wie das Wort ausdrückt, an eine Gegenleistung gekoppelt. Gebühren fallen an, wenn eine Leistung in Anspruch genommen wird, Beiträge schon dann, wenn sie staatlicherseits bereitgestellt wird, unabhängig von ihrer konkreten Inanspruchnahme.


Die fiskalisch bedeutsamste Gruppe der öffentlichen Abgaben sind die Steuern, die in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) definiert werden als


Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Zu den Steuern zählen auch die Zölle.


Eine weitere Gruppe der öffentlichen Abgaben sind die Gebühren, verstanden als Geldleistungen für bestimmte Leistungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies können beispielsweise Straßenreinigungsgebühren aber auch Gebühren für die öffentliche Beglaubigung von Urkunden o. ä. sein. Charakteristisch für Gebühren ist jedoch, dass diese Leistungen dem Bürger abverlangt werden, weil und insoweit er Leistungen in Anspruch nimmt, dass sie also nur für tatsächlich genutzte Lesitungen anfallen.


Im Unterschied hierzu sind hier die Beiträge Geldleistungen, die der Bürger für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu erbringen hat. Beispiele sind die Straßenanliegerbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge etc.


Abgabenordnung

Unmittelbar in der Abgabenordnung als einer der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Rechts der öffentlichen Abgaben geregelt sind nur die Steuern. So erklärt § 1 Abs. 1 AO explizit: "Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden." Die Abgabenordnung betrifft also im wesentlichen das Verfahrensrecht der Steuern und steht somit in enger Beziehung zu der Finanzgerichtsordnung (FGO), die das gerichtliche Verfahren auf dem Gebiet des Steuerrechts regelt.


Die sonstigen öffentlichen Abgaben bedürfen also einer eigenständigen gesetzlichen Regelung. Diese Regelungen verweisen jedoch hinsichtlich der Verfahrensvorschriften vielfach wiederum auf die Abgabenordnung.


Verfahren

Hinsichtlich des Verfahrensrechts gliedert die Abgabenordnung das Verfahren in drei Teilabschnitte:


  • Ermittlungsverfahren
  • Festsetzungsverfahren
  • Erhebungsverfahren


Im Ermittlungsverfahren wird die Besteuerungsgrundlage anhand der tatsächlichen und für die Bemessung maßgeblichen Verhältnisse ermittelt.


Im Festsetzungsverfahren werden anhand der ermittelten Besteuerungsgrundlagen der die Steueransprüche der Behörden in einem Steuerbescheid fest gelegt.


Bei Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren kann es zu Überschneidungen kommen. Zusammen bilden beide das sog. Veranlagungsverfahren.


Im Erhebungsverfahren wird ein, durch einen Bescheid festgesetzter Anspruch, verwirklicht (z.B. durch den Steuerbescheid).


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