Das Schweizerische Obligationenrecht, abgekürzt OR, ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), hat aber die eigene Numerierung beibehalten. Es enthält obligationenrechtliche Materialien, die jedoch in Sondergesetzen ihre Ergänzung haben.
Das OR regelt die obligatorischen, d.h. schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Rechtssubjekten. Es enthält die Rechtsgrundlagen über Austausch von Vermögenswerten, Ausgleich bei Schäden (Art. 41 ff.) und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen (Art. 62 ff.). Es besteht aus einem Allgemeinen und einem Besonderen Teil; der Allgemeine Teil (AT) enthält Bestimmungen, die für sämtliche Obligationen gelten, während der Besondere Teil (BT; Art. 184 ff. OR) besondere Vertragsverhältnisse regelt (wie etwa Kauf, Tausch, Miete, Leihe, Darlehen, Agenturvertrag, Arbeitsvertrag, Auftrag, Werkvertrag, Anweisung, Bürgschaft usw.). Art. 530 ff. enthalten das Gesellschaftsrecht, wobei auch hier weitere Erlasse (wie z.B. die Handelsregisterverordnung usw.) zu beachten sind. An das Gesellschaftsrecht schliesst sich das Wertpapierrecht an.
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