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Notstandsverfassung

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Als Notstandsverfassung bezeichnet man Rechtsvorschriften, die das Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen, wie eine Vereinfachung der Gesetzgebung in Notsituationen ermöglichen.


In der Bundesrepublik Deutschland besteht die Notstandsverfassung , vor allem aus den am 30. Mai 1968 als Zusatz zum Grundgesetz vom Bundestag verabschiedeten Notstandsgesetz, die den Ausnahmezustand, denVerteidigungsfall, Spannungsfall und Katastrophenfall regelt. Der Notstand kann nach der deutschen Regelung in Kraft treten, wenn eine äußere Bedrohung einen normalen demokratischen Entscheidungsprozess behindert, also z.B. der Bundestag oder der Bundesrat nicht mehr zusammenkommen können. Für diesen Fall übernimmt der gemeinsamer Ausschuss (Notparlament) wesentliche Parlamentsfunktionen. Der Verabschiedung der Notstandsgesetze gingen heftige innenpolitische Debatten voraus, die auch zur Gründung der "Außerparlamentarischen Opposition" (APO) beitrugen.


Die Kritiker der Notstandsgesetze beriefen sich auf die katastrophalen Auswirkungen der Notverordnungen der Weimarer Republik (Artikel 48), die im Falle eines nicht näher definierten Notstandes dem Reichspräsidenten weitreichende Vollmachten übertrug.


Zur Notstandsverfassung gehören (siehe: Notstandsgesetze):


  • Die Einschränkung von Grundrechten (Artikel 10, 11)
  • Artikel 12 a: Wehr- und Ersatzdienst
  • Artikel 20 Absatz 4 GG
  • Abschnitt IV a. Gemeinsamer Ausschuss (Artikel 53a)
  • Abschnitt X a. Verteidigungsfall (Artikel 115a bis l)


Auch die Regelungen für den Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG) gehören zur Notstandsverfassung.


siehe auch:

  • Portal Politik


Weblinks:



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