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Notstand

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Der Begriff Notstand ist in Deutschland ein Rechtfertigungsgrund (mit Ausnahme des entschuldigenden Notstandes, § 35 StGB, und wohl auch des Nötigungsnotstandes), der die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung beseitigt. Der Notstand ist stets von der Notwehr abzugrenzen, diese geht dem Notstand vor.


Verfassungsmäßig bezeichnet der Notstand eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt werden muss.


Inhaltsverzeichnis


1 Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne

2 Notstand im zivil- und strafrechtlichen Sinne

  2.1 Zivilrecht

    2.1.1 Defensiver Notstand

    2.1.2 Aggressiver Notstand (Aggressivnotstand)

  2.2 Strafrecht

    2.2.1 Rechtfertigender Notstand

    2.2.2 Entschuldigender Notstand

    2.2.3 Nötigungsnotstand

3 Siehe auch

4 Weblinks


Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne

Kommt es in einem bestimmten Gebiet aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg oder Aufruhr o. ä. zu einer unüberschaubaren Lage, so kann der Notstand ausgerufen werden. In der Regel hat dies dann zur Folge, dass die öffentliche Gewalt auf ihre Bindung an Gesetz und Recht insoweit verzichten kann, wie sie es zur Bekämpfung des Notstandes für erforderlich hält. Der Vorwand des Notstandes wird in totalitären Staaten genutzt, um sich unliebsame Regimegegner vom Leib zu halten. In den demokratischen Ländern bedeutet der Notstand in der Regel die Verkürzung des Rechtsschutzes gegen hoheitliche Maßnahmen sowie Zurückdrängung von langwierigen behördlichen oder legislativen Verfahren. Aufgrund der negativen Erfahrungen in der Deutschen Geschichte durch die Notstandsgesetzgebung zum Ende der Weimarer Republik ist der Notstand in der Verfassung selbst nur in Art. 135a GG erwähnt. Für Unglücks- und Katastrophenfälle sieht Art. 35 GG Eingriffsmöglichkeiten vor.


Notstand im zivil- und strafrechtlichen Sinne

Die Regelung der Rechtfertigungsgründe im deutschen Recht ist nicht abschließend. Zivilrechtlich werden zwei verschiedene Notstände erwähnt: Den defensiven Notstand nach § 228 BGB und den aggressiven Notstand nach § 904 BGB. Beide richten sich gegen das Rechtsgut des fremden Eigentums. Beide sind daher in Hinblick auf das Eigentum spezieller als der § 34 StGB und gehen diesem vor. Da hier die Analogie zum Zivilrecht zugunsten des Täters gebildet wird, widerspricht dies auch nicht dem Analogieverbot des Strafrechts.


Zivilrecht

Defensiver Notstand

Die drohende Gefahr, die bei § 228 BGB von der Sache ausgehen muss, muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, aufweisen.


Die Notstandshandlung selbst muss von einem Abwehrwillen getragen sein. Die Abwehr muss zudem auch erforderlich sein. Schließlich ist bei der Wahl des Abwehrmittels auch stets die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.


Zwar kann die defensive Notwehrhandlung keine rechtswidrige (weil Rechtfertigungsgrund) unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) darstellen, aber dennoch zum Schadensersatz nach § 228 S. 2 BGB verpflichten.


Wer die Verhältnismäßigkeit der Abwehr überschreitet, handelt schließlich rechtswidrig, sodass kein Ausschluss der Rechtswidrigkeit stattfindet. Gleiches gilt für denjenigen, der mindestens fahrlässig irrtümlich annimmt, er wäre in einer Notstandslage. Wer den Einwand des Notstandes erhebt, muss seine tatsächlichen Voraussetzungen auch beweisen.


Aggressiver Notstand (Aggressivnotstand)

In § 904 findet sich die spiegelbildliche Umkehrung des § 228 BGB. Hier soll eine Gefahr durch Verwendung einer fremden Sache abgewehrt werden. Der Eigentümer muss dies dulden (Aufopferung). Für den aggressiven Notstand bedarf es jedoch nicht wie im § 228 BGB einer drohenden, sondern einer gegenwärtigen Gefahr (d.h. sofortige Abhilfe ist erforderlich). Die Einwirkung auf die Sache muss ferner notwendig sein und die Gefahrenabwehr auch wirklich bezwecken. Der Schaden am fremden Eigentum darf ferner nicht unverhältnismäßig groß gegenüber der drohenden Gefahr sein. Im übrigen gelten die Voraussetzungen wie bei § 228 BGB.


Strafrecht

Das Strafrecht kennt zwei verschiedene Notstände: Den rechtfertigenden Notstand und den entschuldigenden Notstand. Beide sind voneinander abzugrenzen.


Rechtfertigender Notstand

Die Prüfung des § 34 StGB findet auf der Ebene der Rechtswidrigkeit im dreigliedrigen Deliktsaufbau statt.


Hier kommt es nach dem Wortlaut daher auf eine gegenwärtige Gefahr an. Die Gegenwärtigkeit ist (im Nachhinein) aus einer objektiven Betrachtung zu ermitteln: Würde ein objektiver Dritter zu dem Ergebnis kommen, dass die Gefahr in einem bestimmten Augenblick, alsbald oder länger andauernd in einen Schaden umschlagen kann? Die Notstandshandlung muss das relativ mildeste Mittel und die Gefahr nicht anders abwendbar sein. Zwischen dem zu beeinträchtigenden und zu erhaltenden Gütern muss eine Interessenabwägung stattfinden. Schließlich wird auch eine Prüfung der Angemessenheit verlangt. Der Täter muss ferner mit Rettungswillen handeln.


Entschuldigender Notstand

Anders als die Rechtfertigungsgründe beseitigt der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) nicht die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, sondern führt zur Schuldlosigkeit.


Hier ist zu beachten, dass die schützenswerten Rechtsgüter lediglich Leib, Leben und Freiheit sein dürfen. Der zu schützende Personenkreis ist auf den Täter, seine Angehörige oder ihm nahestehende Personen begrenzt. Im übrigen muss die Notstandshandlung erforderlich sein und die Hinnahme der Gefahr unzumutbar. Schließlich muss wiederum ein Rettungswille gegeben sein.


Nötigungsnotstand

Ebenfalls lediglich als Entschuldigungsgrund angesehen wird der Nötigungsnotstand oder Befehlsnotstand. Hier beugt sich der Täter einer übermächtigen Drohung oder eines Befehls, um Gefahren von sich abzuwenden. Sowohl Drohung bzw. Nötigung als auch Befehl müssen rechtswidrig sein.


Gegen eine Rechtfertigung des Täters, der im Nötigungs- oder Befehlsnotstand handelt, spricht die aus der Rechtfertigung erwachsende Duldungspflicht des Opfers. Nach der herrschenden Auffassung wird daher diese Notstandsform dem entschuldigenden Notstand zugeordnet.


Siehe auch

öffentlicher Notstand

Weblinks



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