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Normenkontrolle

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Als Normenkontrolle wird die Überprüfung von Rechtsvorschriften (Normen), in der Regel Gesetze, Verordnungen, Satzungen u.a., mit dem höherrangigen Recht bzw. der Verfassung durch ein Gericht oder eine Behörde bezeichnet.


Die Normenkontrolle von Gesetzen ist insbesondere der Verfassungsgerichtsbarkeit vorbehalten. Sie überprüft mit den Verfahren der abstrakten oder der konkreten Normenkontrolle das Gesetz auf die Verfassungsmäßigkeit.


Normenkontrolle nach dem deutschen Recht

Verfassungsgerichtliche Normenkontrolle

Bei der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann die Bundesregierung per Kabinettsbeschluss, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages einen Antrag gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 13 Nr. 6 BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht stellen. Prüfungsgegenstand ist jede Rechtsnorm mit Außenrechtsgehalt (daher keine Überprüfung von Verwaltungsvorschriften möglich), die mit Ausnahme von völkerrechtlichen Verträgen bereits verkündet wurde. Nach § 76 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragssteller das angegriffene Recht für nichtig halten, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG spricht jedoch von Zweifeln. Insoweit ist umstritten, ob die im Grundgesetz geforderten "Zweifel" dem "für nichtig halten" vorgehen.


Bei der konkreten Normenkontrolle legt ein erkennendes Gericht, dass aufgrund eines zu entscheidenden Falles eine Unvereinbarkeit von nachkonstitutionellem Recht (also Recht, das nach dem 23. Mai 1949 in Kraft getreten ist) mit der Verfassung vermutet, einen Vorlagebeschluss dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 11 BVerfGG vor.


Nach beiden Verfahren wird, sofern der Antrag zulässig ist, das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm prüfen.


Auch die Landesverfassungen der deutschen Bundesländer sehen Normenkontrollverfahren vor.


Verwaltungsgerichtliche Normenkontrollen

Das Verwaltungsrecht hat insbesondere nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe mit der Aufgabe betraut, Normenkontrollen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches - also insbesondere gegen Bebauungspläne - durchzuführen. Daneben besteht nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Möglichkeit, sofern die Bundesländer von ihrer Gesetzgebungskompetenz in diesem Fall Gebrauch gemacht haben, gegen untergesetzliche Normen (mit Außenwirkung) vor den genannten Gerichten Normenkontrollen zu veranlassen. Die verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollen sind popularklagefähig. Antragsberechtigt sind daher alle natürlichen und juristischen Personen sowie Behörden.


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