Der Begriff Niedriglohn-Job geht auf die Neuregelungen zu den geringfügigen Beschäftigungen vom 1. April2003 zurück, dessen Rechtsgrundlage die "Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 1. Januar2003 sind. Es ist Bestandteil des Hartz-Konzeptes zur Reformierung des Arbeitsmarkts.
1. im Niedriglohnbereich die Sozialversicherungsbeiträge zu senken um geringfügige Beschäftigung attraktiv zu machen,
2. jede Art von legaler Beschäftigung sozial abzusichern (Entschärfung der Problematik des "working poor"),
3. den Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung zu erhöhen und damit verstärkt Arbeitslose durch Aufnahme einer Beschäftigung wieder dem Arbeitsmarkt zuzuführen,
Ausgangspunkt war, dass bis vor einem Jahr es keine Zwischenstufen zwischen niedriger, sozialabgabenfreier Beschäftigung und besser bezahlter, sozialabgabenpflichtiger Beschäftigung gab. Die Folge war, dass bei einem Wechsel in besser bezahlte Arbeit die Abgaben für die Sozialversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von 0% auf ca. 21,5% des Bruttoverdienstes hochschnellten.
Dies führte zur Entwicklung des Niedriglohn-Konzepts mit Schaffung einer Gleitzone, innerhalb der die Sozialabgaben sich relativ zum steigenden Bruttoverdienst von 4% auf 21,5% erhöhen (siehe auch Grafik).
Demnach trägt der Arbeitgeber grundsätzlich seinen Anteil in voller Höhe von 21,5%. Der Anteil des Arbeitnehmers passt sich in einer Bruttoverdienstzone von monatlich zwischen 400 EUR und 800 EUR an, und steigt von 4% bis auf schließlich 21,5% an.
Folglich wird relativ zum steigenden Brutto- und Nettoeinkommen der Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers erhöht, ohne dass es zu einer Lohnreduzierung kommt.
Berechnung der Sozialabgaben
Pauschal für alle Sozialversicherungssysteme
DBSV = Durchschnittlicher Gesamtbeitragssatz zu den Sozialversicherungssystemen.
Da die Leute bei verschiedenen Krankenkassen oder privat krankenversichert sind und somit die Sätze und damit der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Summe aus Beitragssätzen zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) unterschiedlich sind, muss der Arbeitnehmeranteil für die einzelnen Versicherungssysteme meist getrennt ermittelt werden. Dazu führt man die o. g. Rechnung durch, verwendet aber ab Schritt 3 statt den DBSV den jeweils individuellen Beitragssatz des Versicherungssystems. Also z.B. statt DBSV einen KV-Beitragssatz von 14,1% (oder anderer Wert) einsetzen.
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