Ein Modelvertrag ist ein schriftlicher Vertrag der üblicherweise zwischen Fotograf und Model bei der Anfertigung von Fotos aufgesetzt wird um Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien (auch lange nach Anfertigung der Fotos) festzulegen. Der Umfang der Aufnahmen wird eindeutig festgelegt (Porträt, Kleidung, Dessous, Teilakt oder Akt).
Dieser Vertrag gilt für eine Foto-Session für die Dauer von . . . . . . Stunden. Durch diesen Vertrag kommt kein Arbeitsverhältnis zustande. Fotograf und Model vereinbaren die Anfertigung von Fotos in folgender Form:
¤ Porträt
¤ Kleidung
¤ Dessous
¤ Teilakt
¤ Akt
(nichtzutreffendes streichen)
Beide Parteien können Körperhaltungen und Aufnahmeorte vorschlagen bzw. ablehnen.
Wenn vom Fotografen für die Aufnahme von Kleidung, Unterwäsche und/oder Aktaufnahmen spezielle Wünsche bestehen, so müssen diese Kleidungsstücke vom Fotografen zur Verfügung gestellt werden. Das Model verpflichten sich, sich für die genannten Foto- Arten für die gesamte Länge des Foto- Shootings (längstens 5h) zur Verfügung zu stellen. Für Akt- bzw. Kleidungs- Aufnahmen, werden die entsprechenden Kleidungsstücke vom Model zum Shooting mitgebracht sofern keine Sonderwünsche (s.o.) bestehen. Für die gepflegte Erscheinung zum Shooting ist das Model gegenüber dem Fotografen verpflichtet.
Als Ort des Shootings wird festgelegt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Das Model ist berechtigt, zum Shooting eine Person ihres Vertrauens mitzubringen. Diese Person wird den Ablauf der Aufnahmen nicht beeinflussen oder stören.
§ 3 Nutzung der Fotografien / des Aufnahmematerials
Das Model ist darüber informiert worden, dass für eine Veröffentlichung sowie den Vertrieb der angefertigten Fotoaufnahmen eine so genannte Übertragung der Rechte am Bild erforderlich ist und erklärt sich hiermit unwiderruflich mit einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Veröffentlichung sowie den Vertrieb der angefertigten Fotoaufnahmen, auch für Werbezwecke jeder Art, Datenträger und sonstige Speichermedien, einverstanden. Der Fotograf ist alleiniger Urheber.
Im Falle von Veröffentlichungen stellt das Model keine weiteren Ansprüche, auch nicht gegen Dritte (z.B. Verlag, Provider, Webmaster).
Bei Veröffentlichung in Printmedien erhält das Model ein Belegexemplar.
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form auf jeder Art von Speichermedien sowie als Print aufzubewahren. (Art. 24 §1 URG)
§ 4 Namensnennung
Der Name des Models darf bei Veröffentlichungen oder anderwertig duch den Fotografen nicht genannt werden. Bei Vertragsbruch in diesem Punkt verpflichtet sich der Fotograf, dem Model eine Entschädigung in Höhe von 1000 ?uro zu zahlen. Der Fotograf darf ausschließlich den Künstlernamen '. . . . . . .' verwenden
§ 5 Abzüge / Nutzungsrechte für das Model
Das Model ist berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form für private Zwecke zu verwenden. (Art. 19 URG) sowie für nichtkommerzielle Zwecke in unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung, Magazine) zu veröffentlichen, zu vertreiben oder auszustellen. Das Model verpflichtet sich, dabei jeweils den Bildautor zu nennen.
§ 6 Honorar / Reisekosten
werden pauschal vereinbart:
Honorar
Reisekosten
Honorar und Reisekosten sind sofort vor Ort und bei Beginn des Shootings in Bar fällig
§ 7 Sonstige Abreden
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
§ 8 Salvatorische Klausel
Verliert einer der Punkte dieses Vertrages, verliert der Vertrag als Ganzes nicht die Gültigkeit.
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