Das Mietrecht regelt als Teil des Zivilrechts die entgeltliche Überlassung einer Sache durch eine Person (Vermieter) an eine andere Person (Mieter). Ist die Überlassung unentgeltlich ist der Rechtstypus eine Leihe.
Das Entgelt der Überlassung ist die Miete (früherer Sprachgebrauch: der Mietzins). Wesentlicher Bestandteil des Mietrechts ist die Überlassung der Sache zum Gebrauch. Nicht dagegen eine besondere Obhutspflicht für die Sache (sog. Verwahrung). Das Mietrecht begründet auch keine Nutzungsrechte der Früchte aus der Sache (sog. Pacht).
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