Die Meinungsfreiheit ist das Recht jedes Menschen, seine eigene Meinung ohne Angst vor Repressalien äußern zu dürfen. Es ist ein wichtiges Menschenrecht.
In Deutschland wird das Recht im Artikel 5 des Grundgesetzes gewährleistet.
Artikel 5 (verkürzt)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Auch vielerlei Klagen rund um das Gesetz vor dem Verfassungsgericht hat die Bedeutung der freien Rede für die demokratische Grundordnung eher gestärkt als geschwächt (Vgl. z.B. BVerfGE 33, 1-18, vom 14. Maerz 1972.). Gleichwohl regelt Absatz 2 aber auch die Grenzen dieses Rechtes:
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Das Recht ist eingeschränkt bei persönlichen Beleidigungen, bei Volksverhetzung, bei Religionsbeleidigungen und einigem mehr.
Wenn das Recht durch die Justiz geschützt wird, dann heißt das nicht automatisch, dass die Justiz eine umstrittene Äußerung für richtig hält. Es wird nur gewährleistet, dass auch umstrittene Meinungen geäußert werden dürfen.
Es steht also jedem Menschen zwar frei zu glauben, sein Nachbar sei ein Idiot - allerdings wäre dies öffentlich geäußert eine Verletzung der Persönlichkeit des Nachbarn und somit nicht durch Absatz 1 gedeckt. Ähnliches gilt für die Pressefreiheit: Von einer politischen Verschwörung zu berichten muss erlaubt sein, nicht wahre oder nicht beweisbare Behauptungen dabei aufzustellen wiederum nicht. Artikel 5 wird also von Artikel 1 (Die Würde des Menschen ist unantastbar) auf nachvollziehbare Weise zwangsläufig eingeschränkt. So kann auch das bewusste Leugnen einer Tatsache dem Gesetz widersprechen (siehe Urteil zur "Auschwitz-Leugnung" 1994 BVerfGE 90, 241, S. 247 f.). Der wohl bekannteste Rechtsstreit entbrannte jedoch über einen oft zitierten Artikel von Kurt Tucholsky mit der abgeleiteten Behauptung, Soldaten seien potentielle Mörder (Weltbühne vom 4. August1931, S. 191 f). Das Verfassungsgericht stellte hier klar, dass zu einer Beleidigung ein persönlicher Aspekt zählen muss, eine konkrete Person, deren Persönlichkeit angegriffen wird. Der abstrakte Begriff "Soldaten" ist jedoch nicht mit bestimmten Personen verbunden, sondern kritisierte die soziale Funktion der Soldaten, und eine solche Kritik am Töten ist durch das GG wiederum gedeckt (BVerfGE 93, 266, S. 266.).
Es muss also stets und sorgfältig abgewogen werden, ob eine Aussage der berechtigten oder auch unberechtigten Kritik an etwas dient, oder aber eine Beleidigung einer realen konkreten Person oder Personengruppe darstellt und deren Persönlichkeitsrecht missachtet und verletzt.
Konflikte mit der Meinungsfreiheit
In der BRD äußerte ein Journalist, dass Soldaten potentielle Mörder seien. Diese Äußerung wurde scharf angegriffen. Allerdings wurde die Meinungsfreiheit in diesem Fall in einem Gerichtsverfahren höher gewertet, aber nur weil kein Soldat als Individuum gemeint war. Der Journalist wurde nicht bestraft. Das Gericht wiederholte damit das Urteil aus der Weimarer Republik, bei dem bereits der Herausgeber Carl von Ossietzky wegen Kurt Tucholskys Satz "Soldaten sind Mörder" angeklagt war und freigesprochen war.
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