Der Meineid ist nach deutschem Strafrecht ein Verbrechen gegen die Rechtspflege. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 15 Jahre Freiheitsentzug. Früher wurde dem Meineid Schwörenden als Spiegelstrafe die Zunge herausgeschnitten oder die zum Schwören erhobene Hand abgeschlagen. Der Begriff Meineid leitet sich aus dem Althochdeutschen ab, wobei "mein" nicht als Possesivpronomen zu verstehen ist, sondern "falsch" bedeutet (meyn ahd.: falsch).
Der Meineid (§ 154StGB) ist das vorsätzliche Schwören eines falschen Eides vor einem Gericht oder einer Eid abzunehmenden Stelle (Richter). Inzwischen ist auch der Meineid vor Untersuchungsausschüssen strafbar.
Generell ist jede Aussage vor Gericht zu beeiden, sodass der falsch aussagende Zeuge stets Gefahr läuft, in die Strafbarkeit des Meineides zu geraten. Grundsätzlich ist aber jede Falschaussage strafbar: sowohl die uneidliche Falschaussage als auch der fahrlässigeFalscheid.
Der Versuch des Meineides beginnt nicht mit der Falschaussage, sondern mit dem Schwören der Eidesformel.
Die Strafbarkeit begründet sich aus der Sicherheit und dem Vertrauen in die Rechtspflege.
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