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Mehrheiten


Durch Mehrheiten wird festgelegt, wie viel Stimmen bei Wahlen (Entscheidung für Partei oder Kandidat) oder Abstimmungen (Entscheidung einer Sachfrage) für die Durchsetzung eines Vorschlages erforderlich sind.


Inhaltsverzeichnis


1 Einfache Mehrheit

2 Absolute Mehrheit

3 Qualifizierte Mehrheit

  3.1 Einfache, qualifizierte Mehrheit

  3.2 Absolute, qualifizierte Mehrheit

4 Relative Mehrheit

5 Beispiele

  5.1 Einfache Mehrheit

    5.1.1 Fall 1

    5.1.2 Fall 2

        5.2 Absolute Mehrheit (z. B. Art. 63 II 1 GG)

    5.2.1 Fall 1

    5.2.2 Fall 2

6 Qualifizierte Mehrheit


Einfache Mehrheit

Die einfache Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Gültig sind Stimmen, die für einen Vorschlag Geltung entfalten. Dementsprechend sind Enthaltungen keine gültigen Stimmen. Die einfache Mehrheit ist dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf einen Vorschlag oder Kandidaten entfallen. Der Bundestag entscheidet i.d.R. gem. Art. 42 II 1 GG mit einfacher Mehrheit.


Absolute Mehrheit

Die absolute Mehrheit ist die Mehrheit der möglichen Stimmen. Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmberechtigten für einen Vorschlag stimmen. Sie wird auch als Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder bezeichnet. Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse i.d.R. gem. Art. 52 III 1 GG mit absoluter Mehrheit.


Qualifizierte Mehrheit

Eine qualifizierte Mehrheit erfordert nicht nur mehr als die Hälfte der Stimmen, sondern das Erreichen eines höheren Stimmenanteils, z. B. 2/3 oder 3/4.


Einfache, qualifizierte Mehrheit

Die Bezugsgröße zur Ermittlung der einfachen, qualifizierten Mehrheit ist die Anzahl der abgegebenen, gültigen Stimmen (vgl.: Art. 77 IV 2 GG).


Absolute, qualifizierte Mehrheit

Die Bezugsgröße zur Ermittlung der absoluten, qualifizierten Mehrheit ist die Anzahl der möglichen Stimmen. Eine Änderung des Grundgesetzes erfordert gem. Art 79 II GG eine absolute 2/3 Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates.


Relative Mehrheit

Die relative Mehrheit ist ausschlaggebend, wenn über mehr als zwei Kandidaten oder Vorschläge abgestimmt wird. Es ist der Kandidat oder Vorschlag siegreich, der mehr Stimmen auf sich vereinigen kann als irgend ein anderer Kandidat oder Vorschlag. Mit anderen Worten: »Wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt«.


Beispiele

Mehrheiten im Bundestag (ausgehend von der gesetzlichen Mitgliederzahl von 598 Abgeordneten, vgl. § 1 I 1 BWahlG)


Einfache Mehrheit

Fall 1

mögliche Stimmen: Ohne Bedeutung
abgegebene Stimmen: 350
Vorschlag A: 250
Vorschlag B: 100
Enthaltungen: 50

Die einfache Mehrheit hat sich für Vorschlag A ausgesprochen, weil mehr als die Hälfte der 350 abgegebenen Stimmen für ihn votierten.


Fall 2

mögliche Stimmen: Ohne Bedeutung
abgegebene Stimmen: 90
Vorschlag A: 40
Vorschlag B: 50
Enthaltungen: 310

Die einfache Mehrheit hat sich für Vorschlag B ausgesprochen, weil mehr als die Hälfte der 90 abgegebenen Stimmen für ihn votierten. Die hohe Anzahl der Enthaltungen ist ohne Bedeutung, weil Enthaltungen keine Geltung für einen Vorschlag entfalten.


Absolute Mehrheit (z. B. Art. 63 II 1 GG)

Fall 1

mögliche Stimmen: 598
abgegebene Stimmen: Ohne Bedeutung
Vorschlag A: 310
Vorschlag B: 250
Enthaltungen: 38

Die absolute Mehrheit hat sich für Vorschlag A ausgesprochen, weil mehr als die Hälfte der möglichen 598 Stimmen auf ihn entfallen. Ob die übrigen Stimmen auf Vorschlag B entfallen oder Enthaltungen darstellen ist ohne Bedeutung.


Fall 2

mögliche Stimmen: 598
abgegebene Stimmen: Ohne Bedeutung
Vorschlag A: 299
Vorschlag B: 250
Enthaltungen: 49

Kein Vorschlag hat die absolute Mehrheit erreicht. Auf Vorschlag A entfällt zwar die Hälfte der möglichen 598 Stimmen, dies ist aber keine Mehrheit / nicht mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen.


Qualifizierte Mehrheit

Der Bundestag stimmt über eine Änderung des GG ab. Gem. Art. 79 II GG ist eine absolute 2/3 Mehrheit erforderlich.


mögliche Stimmen: 598
abgegebene Stimmen: Ohne Bedeutung
Vorschlag A: 399
Vorschlag B: 190
Enthaltungen: 9

399 Stimmen erreichen 2/3 von 598 (= 398,666), also hat sich der Bundestag für einen Änderung des Grundgesetzes ausgesprochen. Weil eine absolute Mehrheit gefordert ist, ist es ohne Bedeutung, wie sich die restlichen Stimmen verteilen.


Bei Mehrheiten (Gegenteil: Minderheit) unterscheidet man zwischen relativer, absoluter oder qualifizierter Mehrheit bei Abstimmungen.


Relative Mehrheit ist im Gegensatz zur absoluten Mehrheit gegeben, wenn eine einzelne Alternative (z. B. Kandidat, Partei) mehr Stimmen auf sich vereinigen konnte als jede einzelne andere.


Eine absolute Mehrheit ist nur gegeben, wenn eine einzelne Alternative mehr Stimmen bekommen hat als alle anderen zusammen. Dies ist dann gegeben, wenn jene mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen kann.


Kommt es bei einer Wahl oder Abstimmung, die eine absolute Mehrheit erfordert, nicht zu einer solchen, so wird eine Stichwahl nötig. Entweder wird eine Stichwahl zwischen den zwei stärksten Kräften veranstaltet, oder es wird so lange je die schwächste Alternative eliminiert, bis eine die absolute Mehrheit erringt. Die Entscheidung, nach welcher Methode dann weiter verfahren wird, kann das letztliche Ergebnis beeinflussen.


Eine qualifizierte Mehrheit bedeutet, dass eine bestimmte, von 50% verschiedene Mehrheit überschritten sein muss, z. B. 2/3 oder 3/4 aller Stimmen. In Einzelfällen reicht auch eine Minderheit aus.


In der Regel werden zur Bestimmung der Mehrheit, sofern nicht ausdrücklich geregelt, Enthaltungen für die Berechnung der Mehrheit nicht mitberechnet, so dass nur das Verhältnis zwischen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen entscheidend ist. Bekannte Ausnahme: Im deutschen Bundesrat ist stets die Mehrheit der möglichen Stimmen nötig für die Mehrheit, Enthaltungen wirken sich folglich als Nein-Stimmen für die Mehrheitsbestimmung aus.


Entscheidend ist auch, ob die Mehrheit nur von den anwesenden Mitgliedern (einfache Mehrheit) oder von den gesamten Mitgliedern verlangt wird. Beispiel: die sog. Kanzlermehrheit im deutschen Bundestag.


siehe auch: Parlament, Demokratie, Minderheitenschutz, Quorum


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