Als Lehrberechtigung oder Facultas docendi oder venia legendi bezeichnet man
1. die kirchliche Erlaubnis, die Religionslehrer an Schulen und Hochschullehrer an theologischen Fakultäten zusätzlich zur staatlichen Bestallung brauchen, um ihr Lehramt ausüben zu dürfen;
2. die von der Hochschule zuerkannte Berechtigung, als Hochschullehrer selbständig zu unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anzuleiten, Prüfungen abzunehmen und den Titel Privatdozent zu führen. Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die Lehrbefähigung, die nach bisherigem Recht durch die Habilitation verliehen wird. Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrerlaubnis ist in Bayern durch das Hochschullehrergesetz geregelt; andernorts scheint sie unbekannt zu sein.
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