Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (gebräuchliche Abkürzung: KrW-/AbfG) ist das zentrale Gesetz des deutschen Abfallrechts. Es ist im Jahr 1996 an die Stelle des früheren Abfallgesetzes (Gesetz zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; Abk. AbfG) getreten und regelt grundlegend den Umgang mit und die Entsorgung von Abfällen. Im einzelnen enthält es insbesondere Bestimmungen über
(Beachte, dass die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen, die nicht Deponien sind, wie z.B. Müllverbrennungsanlagen, nicht dem KrW-/AbfG, sondern dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegt.)
Das KrW-/AbfG wird ergänzt durch eine ganze Reihe von Rechtsverordnungen, die aufgrund von entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen des KrW-/AbfG ergangen sind. Sie dienen in der Regel dazu, die Bestimmungen des KrW-/AbfG für jeweils ganz bestimmte Materien zu konkretisieren und zu vervollständigen. Zu diesen Rechtsverordnungen gehören insbesondere:
Das KrW-/AbfG wird außerdem konkretisiert durch einige wichtige Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Technische Anleitung Abfall (TA Abfall) und die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TA Siedlungsabfall).
Neben das Bundesrecht tritt das Abfallrecht der Bundesländer, die in der Regel ihrerseits über Abfallgesetze mit ergänzenden Bestimmungen sowie weitere Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften verfügen.
Das KrW-/AbfG ist in ganz erheblichem Umfang durch europäisches Recht beeinflusst. Insbesondere die europäische Abfallrahmenrichtlinie (RL 75/442/EWG) hat das Erscheinungsbild vieler Bestimmungen des KrW-/AbfG - so etwa der Bestimmungen über den Abfallbegriff - bestimmt. Europäisches und deutsches Abfallrecht sind allerdings nicht vollständig deckungsgleich, und zwar teilweise in einer Weise, die europäisches Recht verletzt. So hat das deutsche Abfallrecht etwa die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes teilweise in europarechtswidriger Weise vollzogen.
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