Die Ausbildung ist durch das Krankenpflegegesetz (Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege, KrPflG 1985) geregelt. Dieses Gesetz wurde durch Beschluss des Bundestages vom Juli 2003 geändert.
Am 1. Januar2004 trat ein neues Krankenpflegegesetz in Kraft. Unter anderem ändert sich die Berufsbezeichnung, welche fortan Gesundheits- und Krankenpfleger/in lautet. Nach altem Gesetz ausgebildete Pflegekräfte dürfen wahlweise die alte oder die neue Bezeichnung verwenden. Der neue Name soll ein in Zukunft erweitertes Aufgabenspektrum in Richtung Gesundheitsvorsorge und Beratung zum Ausdruck bringen.
Ausbildungsvoraussetzungen sind hiernach:
1. Der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder
2. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der Bewerber
1. eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat oder
2. eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat oder
3. die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.
Ausgebildet wird an sog. Krankenpflegeschulen, die Krankenhäusern direkt angeschlossen sind.
Die Ausbildung dauert 3 Jahre, sie besteht aus praktischen (mind. 3000 h) und theroretischen Anteilen. Sie ist nach §4, KrPflG gerichtet auf (kursiv gesetzt: Beispiele für Tätigkeiten aus diesem Bereich):
1. die sach- und fachkundige, umfassende, geplante Pflege des Patienten,
Erstellen eines individuellen Pflegeplans mit Hilfe der Pflegeprozessmethode, Durchführung von Maßnahmen
2. die gewissenhafte Vorbereitung, Assistenz und Nachbereitung bei Maßnahmen der Diagnostik und Therapie
Anlegen von Verbänden, Legen von Magensonden, Katheterisieren
3. die Anregung und Anleitung zu gesundheitsförderndem Verhalten,
Beratungsgespräche und konkrete Hilfen im Hinblick auf gesunde Lebensführung (z.B. Ernährung),
4. die Beobachtung des körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten und der Umstände, die seine Gesundheit beeinflussen, sowie die Weitergabe dieser Beobachtungen an die an der Diagnostik, Therapie und Pflege Beteiligten,
Krankenbeobachtung: bspw. Temperatur messen, Hautbeobachtung
5. die Einleitung lebensnotwendiger Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
6. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflegemaßnahmen stehen.
Dokumentation von durchgeführten Pflegemaßnahmen
Der praktische Unterricht findet auf den Stationen in den Krankenhäusern statt. Die theoretische Ausbildung (mind. 1600h, nach neuem Gesetz 2100h) umfasst folgende Fächer:
Beispiel: Eine 30-jährige, ledige Krankenschwester verdient rund 2000 Euro Brutto im Monat, es bleiben ca. 1100 Euro netto übrig. Durch teilweise abgabenfreie Zuschläge fällt dieser Verdienst meist höher aus. Es ist dann im Tagdienst in diesem Alter je nach Ortszulage, Schichtzulage usw. mit etwa 1400 bis 1600 Euro Netto zu rechnen. Kirchliche Arbeitgeber bezahlen meist einen an den BAT angeglichenen Tarif. Bei privaten Arbeitgebern, wie Krankenhauskonzernen (z.B. Asklepios-, Helios- oder Sana-Kliniken), gibt es oft Haustarifverträge, die vom BAT abweichen können. Oft sind hier auch leistungsabhängige Gehaltskomponenten üblich. Die meisten Krankenhäuser zahlen noch Beiträge für eine tariflich vereinbarte ergänzende Altersversorgung, z.B. in die kirchliche Zusatzversorgungskasse.
Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten
Fachkrankenschwester/-pfleger (z.B. für Intensivmedizin, OP, Psychiatrie, Anästhesie)
Weiterbildung zur Stations-, Bereichs- oder Pflegedienstleitung
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