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Konstitutionelle Monarchie

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Die konstitutionelle Monarchie ist eine Sonderform der Monarchie. Im allgemeinen wird die Macht des Fürsten oder Königs in dieser Staatsform durch eine geschriebene Verfassung (=Konstitution) mehr oder weniger stark eingeschränkt. Es existiert in der Regel ein Parlament das die Gesetzgebung entweder allein oder in Kooperation mit dem Monarchen wahrnimmt. Die Ernennung und Entlassung der Regierung blieb in manchen konstitutionellen Monarchien dem Herrscher überlassen (z.B. im Deutschen Reich 1871-1918), in anderen war und ist sie Sache des Parlaments (z.B. in Großbritannien). Letztere werden dann auch Parlamentarische Monarchie genannt. Abgesehen von Liechtenstein sind alle noch in Europa existierenden Königreiche und Fürstentümer parlamentarische Monarchien. Ihre Herrscher sind nur mehr Staatsoberhäupter mit (fast) ausschließlich repräsentativen Funktionen.


Die älteste konstitutionelle Monarchie im modernen Sinne ist Großbritannien. Hier ging die Legislative bereits im 17. Jahrhundert vollständig an das gewählte Parlament über, welches im 18. Jahrhundert auch die Exekutive eweitgehend seiner Kontrolle unterwerfen konnte.


Konstitutionelle Monarchien entstanden aber vorwiegend im 19. Jahrhundert, entweder, indem die Rechte bisher absolut regierender Fürsten durch meist nach Revolutionen, Krisen oder Umbrüchen von den Untertanen erzwungenen Verfassungen eingeschränkt wurden (z.B. Österreich-Ungarn nach 1866), oder durch die organische Weiterentwicklung und Modernisierung einer ständischen Monarchie (z.B. Schweden). Bei der Neubildung monarchischer Staaten (z.B. Belgien 1830) wurde im 19 Jahrhundert stets ein Verfassungsstaat errichtet. Von den Staaten des Deutschen Bundes erhielt 1816 zuerst das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach eine Verfassung und wurde damit zur konstitutionellen Monarchie.


Literatur

  • Christian Hermann Schmidt: Vorrang der Verfassung und konstitutionelle Monarchie. Eine dogmengeschichtliche Untersuchung zum Problem der Normenhierarchie in den deutschen Staatsordnungen im frühen und mittleren 19. Jahrhundert (1818-1866). (=Schriften zur Verfassungsgeschichte. 62). Berlin 2000. ISBN_3-428-10068-9

  • J. Ulbrich: Das Staatsrecht der österreichisch-ungarischen Monarchie (=Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart in Monographien. Bd. 4: Staatsrecht der außerdeutschen Staaten. I). Freiburg i. Br. 1884


Quelle


Grundgesetz über die Landständische Verfassung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach. Weimar, den 5. Mai 1816. Weimar 1816. (erlassen von: Karl August, Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach)

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