Die Konfitüre, aus dem Französischem: la confiture, wurde in Deutschland selten für Marmeladen benutzt, die nur aus einer Fruchtsorte erstellt wurden. Die EU führte 1983 eine Konfitüren-Verordnung ein, die wegen des anders geschriebenen englischen Begriffes Marmalade ebenfalls den Begriff Marmelade europaweit nur für Produkte aus Zitrusfrüchten reserviert.
Diese Vorschrift führte dazu, dass was Bevölkerung seit Jahrhunderten Marmelade nennt, im Verkauf nur noch mit Konfitüre bezeichnet werden darf. Dies hat besonders in Österreich, wo der Begriff Konfitüre ganz unüblich war, zu Protesten von den Bürgern gesorgt. Die Konfitüre-Verordnung gemäß der RICHTLINIE 2001/113/EG DES RATES vom 20.Dezember2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung der EU unterscheidet in Abhängigkeit von dem Fruchtgehalt zwischen Konfitüre und Konfitüre extra:
ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtsorte(n)und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens
ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Erlaubte Zusätze in Konfitüre und Konfitüre-Extra:
Honig im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20 Dezember2001 über Honig: in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;
Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen (Konfitüre aus Zitrusfrüchtenpülpe heißt Marmelade);
Saft aus roten Früchten: ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln, Pflaumen und Rhabarber;
Saft aus roten Rüben: ausschließlich in Konfitüre aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannis- beeren/Ribiseln und Pflaumen;
ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;
Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung;
Fruchtsaft: ausschließlich in Konfitüre (jedoch nicht in Konfitüre-Extra);
A. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Frucht: die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
Ingwer bezeichnet die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze. Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden.
2. Fruchtpülpe: der genießbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann.
3. Fruchtmark: der genießbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.
4. Wässriger Auszug von Früchten: Wässriger Auszug von Früchten, der abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält.
5. Zuckerarten: die zugelassenen Zuckerarten sind:
Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen;
mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz extra verwendeten Rohstoffe: Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in der Richtlinie 95/2/EG festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den in Anhang I Teil 1 definierten Erzeugnissen nicht überschritten wird.
2. Aprikosen/Marillen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
3. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.
Weblink
RICHTLINIE 2001/113/EG DES RATES vom 20.Dezember2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung
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