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Körperverletzung

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Eine Körperverletzung ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung. Auch jede ärztliche Behandlung ist nach durchgehender Rechtsprechung eine Körperverletzung, die nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn in sie eingewilligt wird.


Inhaltsverzeichnis


1 Rechtliche Situation in Deutschland

  1.1 Einfache Körperverletzung

  1.2 Gefährliche Körperverletzung

  1.3 Schwere Körperverletzung

  1.4 Körperverletzung mit Todesfolge

  1.5 Rechtfertigungsgründe

  1.6 Besonderheiten


Rechtliche Situation in Deutschland

Im deutschen Strafrecht wird die Körperverletzung in den §§ 223-233 StGB geregelt.


Einfache Körperverletzung

Der Grundtatbestand der Körperverletzung wird in § 223 StGB normiert:


(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene oder substanzverletzende Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes. Irrelevant ist in beiden Fällen, ob das Opfer Schmerzen erleidet. Auch das rechtswidrige Abschneiden der Haare erfüllt damit den Tatbestand der Körperverletzung.


Gefährliche Körperverletzung

Bei der in § 224 StGB geregelten "gefährlichen Körperverletzung" handelt es sich um ein Qualifikationstatbestand. Die Strafandrohung wird für den Fall, dass die Begehung der Tat in hohem Maße als gefährlich einzustufen ist und deshalb eines der untenstehenden Merkmale erfüllt, erheblich erhöht:


(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,


3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,


4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder


5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung


begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


Gift ist jede organische oder anorganische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen durch ihr chemisches oder chemisch-physisches Wirken dazu geeignet ist, die Gesundheit zu beschädigen. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die durch mechanische oder thermische Wirkung in der Lage sind, einen pathologischen Zustand des Körpers hervorzurufen oder zu steigern. Darunter fallen unter anderen Bakterien, Viren, heiße Flüssigkeiten und gesplittertes Glas. Beibringen erfordert das Herstellen einer Verbindung zwischen dem Gift beziehungsweise dem anderen Stoff und dem Körper, so dass sich die gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.


Als Waffe gelten Objekte, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre Wirkung zu verletzen. Sie bilden damit eine Untergruppe der gefährlichen Werkzeuge, womit alle Gegenstände gemeint sind, mit denen aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Benutzungsweise erhebliche körperliche Verletzungen hervorgerufen werden können. So können bei entsprechender Anwendung auch eine Holzlatte oder ein Baseballschläger darunter fallen.


Ein hinterlistiger Überfall meint einen plötzlichen, unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen, wobei der Täter seine wahren Absichten planmäßig verdeckt, um dem Opfer die Abwehr zu erschweren.


Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird die Körperverletzung dann begangen, wenn der Täter am Tatort mit einer weiteren Person zusammenwirkt, die entweder als Mittäter oder Teilnehmer fungiert. Der Angriff ist für das Opfer insofern gefährlicher, da es zahlenmäßig unterlegen ist und damit der Attacke noch hilfloser entgegensteht.


Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt bei einer Einwirkung vor, die gemäß den konkreten Umständen in der Lage war, das Leben des Opfers zu gefährden.


Schwere Körperverletzung

Die in § 226 StGB definierte "schwere Körperverletzung" stellt einen weiteren, höherwertigen Qualifikationstatbestand dar, wobei es hier im Gegensatz zur "gefährlichen Körperverletzung" nicht um die Art und Weise der Begehung, sondern um Ausmaß und Erfolg der Tathandlung geht. Die genannten Folgen müssen gemäß § 18 StGB wenigstens fahrlässig herbeigeführt worden sein:


Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder


3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.


(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Körperverletzung mit Todesfolge

Auch § 227 StGB ist ein erfolgsqualifizierendes Delikt:


(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.B

Rechtfertigungsgründe

Neben den klassischen Möglichkeiten der Notwehr, des Notstandes und der Nothilfe scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 228 StGB ebenfalls aus, wenn die Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person geschieht und kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Darunter fallen insbesondere ärztliche Behandlungen, die der Bundesgerichtshof immer als Körperverletzung ansieht, sie durch zumindest mutmaßliche Einwilligung aber rechtfertigt, die herrschende Rechtslehre jedoch als nicht tatbestandsmäßig ansieht, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde. Ebenso legitimiert werden hierdurch spezielle Sexualpraktiken wie der Sadomasochismus, wobei es in diesem Zusammenhang juristische Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Begriffs "gute Sitten" gibt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26.05.2004 (Aktenzeichen 2 StR 505/03) entschieden, dass die Strafbarkeit spätestens dann beginnt, wenn objektiv betrachtet eine konkrete Todesgefahr besteht.


Besonderheiten

  • Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) ist wie die einfache vorsätzliche Körperverletzung ein Antragsdelikt (§ 230 StGB). Das heißt, die Strafverfolgungsbehörden schreiten erst mit Stellung eines Strafantrags ein, sofern nicht das besondere öffentliche Interesse durch die Staatsanwaltschaft bejaht wird.
  • Ein Spezialfall, der ebenfalls unter Körperverletzung fällt, ist das Vernichten von Spermaproben, die zur künstlichen Befruchtung vorgesehen sind.
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld sind im Strafprozess nur im so genannten Adhäsionsverfahren möglich, andernfalls muss zivilrechtlich der Anspruch eingeklagt werden.
  • Die Selbstverstümmelung wird vom Tatbestand der Körperverletzung nicht erfasst ("...wer eine andere Person..."), sie kann aber aufgrund anderer Rechtsnormen strafbar sein:


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