Ein Koadjutor ist in der katholischen Kirche nach can. 403 § 3 des kanonischen Rechts ein Bischof, der einem anderen Bischof durch den Heiligen Stuhl zur Seite gestellt wird. Der Koadjutor besitzt, im Gegensatz zum Weihbischof, besondere Befugnisse und hat das Recht der Nachfolge. Der Diözesanbischof hat ihn gem. can. 406 § 2 zum Generalvikar zu ernennen. Sollte es zu einer Sedisvakanz des Bischofsstuhls kommen, so übernimmt gem. can. 409 § 1 der Koadjutor die Bischofsgewalt über die Diözese für die er bestellt wurde.
So wurde z.B. 1554Gotthard Kettler, der zunächst nur Komtur des Deutschen Ordens in Dünaburg war, 1558 auch zum Koadjutor des Ordensmeisters Wilhelm von Fürstenberg gewählt.
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