Informationsfreiheit wird in der Regel in zwei verschiedenen Bedeutungen verwendet. Zum einen wird der Begriff synonym verwendet zum Begriff der Rezipientenfreiheit, also der Freiheit, sich ungehindert aus öffentlichen Quellen informieren zu dürfen. Dies wird im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert (Artikel 5 Absatz 1).
Zum anderen wird der Begriff auch verwendet als andere Bezeichnung für Informationstransparenz. Unter Informationstransparenz versteht man die Bestrebungen, die Zahl der verfügbaren öffentlichen Quellen zu erhöhen. In diesem Rahmen könnten z.B. Ämter und Behörden verpflichtet werden, ihre Akten und Vorgänge zu veröffentlichen und für Bürger zugänglich zu gestalten, und zu diesem Zweck verbindliche Qualitätsstandards für den Zugang zu definieren.
Ein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen besteht derzeit nicht. Lange Zeit gab es neben der Möglichkeit, bestimmte Register (z.B. bei berechtigtem Interesse das Grundbuch) einzusehen, nur das Einsichtsrecht des an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten. Erst das Umweltinformationsgesetz schuf für einen Teilbereich des Bundesrechts Transparenz.
Ein Diskussionsthema ist die Frage, wie weit das Amtsgeheimnis in der EU und seinen Mitgliedsstaaten vor dem Hintergrund der Informationsfreiheit gehen darf.
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