Das Handelsrecht ist in Deutschland das »Sonderprivatrecht der Kaufleute«. Es handelt sich somit um ein spezielles Gebiet des Privat-(Zivil)rechts obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält. Die Geltung des Handelsrechts ist abhängig von der Kaufmannseigenschaft eines der beteiligten Rechtssubjekte. Es regelt die Rechtsgeschäfte der Kaufleute untereinander und auch diejenigen Rechtsgeschäfte, bei denen nur auf einer Seite ein Kaufmann auftritt (§ 345 HGB). An Kaufleute werden durch das Handelsrecht höhere Anforderungen gestellt, sie erhalten aber auch die Möglichkeit einer schnelleren Geschäftsabwicklung. Da der Kaufmann im Sinne des Handelsrechts weniger Schutz benötigt als der Nicht-Kaufmann, sind im deutschen Handelsgesetzbuch einige Schutzrechte gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelockert. Weiterhin geht das Handelsrecht von der Vergütung jeder Tätigkeit aus, hierzu braucht es nicht unbedingt gesonderte Vereinbarungen.
Mit der Einrichtung typisierter Vertretungsregeln wie Prokura und Handlungsvollmacht im HGB ist es nicht nötig, sich in jedem Einzelfall über die genauen Vertretungsberechtigungen zu kümmern. Durch die Einrichtung der Handelsregister kann sich jeder über grundlegende Daten für den Geschäftsverkehr informieren.
Das Handelsrecht ist kein vollständiges eigenes Recht, sondern enthält ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Vorschriften, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das heißt, die Vorschriften des BGB gelten für Kaufleute nur subsidiär. Das Handelsrecht besteht aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und seinen Nebengesetzen wie dem Scheckgesetz, dem gewerblichen Rechtsschutz und dem Gesellschaftsrecht.
Vorläufer des Handelsrechts war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861. Das Handelsrecht vom 10. Mai1897 trat gemeinsam mit dem BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. Zum 1. Juli1998 wurde das Handelsrecht dann durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) an modernere Verhältnisse angepasst.
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