Der Begriff Handakte ist unter Rechtsanwälten üblich für eine Akte, die nur die für das Verfahren oder den Termin wesenlichen Unterlagen enthält. Insbesondere in umfangreichen Klageverfahren mit Beweisaufnahmen und mehren Verhandlungsterminen ist es unzweckmäßig die gesamte, z.T. mehrere Aktenordner umfassende Akte mit zum Gericht zu nehmen.
Auch bei Behörden gibt es Handakten für den internen Gebrauch. Die Handakten der Staatsanwaltschaft unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht. Sie können unter anderem Informationen über eingestellte Verfahren enthalten, siehe auch Abschlussvermerk. Diese zusätzlichen Informationen verwendet der Staatsanwalt zur Einschätzung der Bedeutung des Falls und des Ankeklagten. Sie können wie im Falle bereits eingestellter Verfahren im laufenden Verfahren aber grundsätzlich nicht zu Lasten des Angeklagten verwendet werden.
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