Das Günstigkeitsprinzip ist eine Kollisionsnorm im gesamten Bereich des deutschen Arbeitsrechts, die in der Regel dann zur Anwendung kommt, wenn Normen verschiedener, inhaltlich unterschiedlicher Rechtsquellen auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Solche Rechtsquellen können sein: Europarechtliche Vorgaben (vgl. Richtlinie (Europäische Union), deutsches Verfassungsrecht, Gesetze, Tarifverträge, Betriebvereinbarungen und (individuelle) arbeitsvertragliche Vereinbarungen. Das Günstigkeitsprinzip ist Ausdruck des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips. Es ordnet an, dass die für den Arbeitnehmer jeweils günstigere Regelung anzuwenden ist und die ungünstigere verdrängt, es sei denn die höherrangigere Norm lässt eine ungünstigere Regelung ausdrücklich zu. Ein Unterfall dieses arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzips ist in § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG)geregelt, der den Arbeitsvertragsparteien nur dann erlaubt von den zwingenden Normen eines Tarifvertrags abzuweichen, wenn entweder der Tarifvertrag selbst eine solche Öffnungsklausel enthält oder die vertragliche Regelung zugunsten des Arbeitnehmers abweicht.
Beim Günstigkeitsvergleich ist immer auf das individuelle Interesse des einzelnen Arbeitnehmers abzustellen (Gesamtinteressen der Belegschaft sind nicht maßgeblich) und nach objektiven Kriterien die Günstigkeit zu bewerten und nicht nach dem subjektiven Urteil des Betroffenen. Beispiel: Ist etwa eine Kündigungsfristenregelung für den Arbeitnehmer günstiger, weil sie im Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung längere Fristen als ein Tarifvertrag oder § 622 BGB vorsieht, kann sich ein Arbeitnehmer, wenn er selbst kündigen will, nicht darauf berufen, jetzt sei der Arbeitsvertrag für ihn ungünstiger. Der Günstigkeitsvergleich hat darüber hinaus in Form eines sogenannten Sachgruppenvergleiches stattzufinden, wobei alle Bestimmungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, miteinander zu vergleichen sind (also etwa die gesamte Regelung zu Kündigungsfristen und nicht nur eine einzelne Frist).
In Fällen eines Betriebsübergangs wird das Günstigkeitsprinzip zum Teil durch die Regeln des § 613a BGB verdrängt.
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