Unter einem Grundstück versteht man in der Umgangssprache einen äußerlich erkennbar abgegrenzten Teil der Erdoberfläche. Der juristische Begriff weicht hiervon ab: Der Begriff des Grundstücks wird im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch BGB nicht näher definiert, sondern vorausgesetzt, sein Gehalt ergibt sich aus der Grundbuchordnung: Grundstück bezeichnet danach im deutschen Sachenrecht einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen Nummer auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bestehenden Flurstücken bestehen.
Mehrere Grundstücke im Rechtssinne können im Grundbuch durch Erklärung des Eigentümers zu einem Grundstück vereinigt werden. Auch ist möglich, ein Nebengrundstück (etwa nur mit der Garage bebaut) einem Hauptgrundstück (z.B. bebaut mit dem Haus) als Bestandteil im Grundbuch zuzuschreiben. Letztlich ist es auch möglich, von einem bestehenden Grundstück nach Vermessung und Erfassung im Kataster eine Teilfläche abzuschreiben und ein neues, eigenes Grundstück in das Grundbuch einzutragen.
Zum Grundstück gehören nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen als wesentliche Bestandteile (§§ 93-94 BGB) insbesondere die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Aufwuchs. Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und bauliche Anlagen bilden also eine sachliche und rechtliche Einheit, so dass diese grundsätzlich (Ausnahme: Wohnungseigentum) keinen unterschiedlichen Eigentümer haben können.
Als Grenzmarkierung zwischen landwirtschaftlichen Grundstücken dienten u.a. über Jahrhunderte und partiell noch heute Lesesteinhaufen. Diese Steine mussten zur Kultivierung mühsam per Hand von den Feldern geräumt werden und wurden - bisweilen über Generationen hinweg - platzsparend an den Rändern von Äckern zu Haufen aufgetürmt.
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