Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird als dingliches Recht in Abt. III des Grundbuchs eingetragen. Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, d.h. sie sind nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung (beispielsweise ein bestimmtes Darlehen) gebunden und können für sich allein übertragen werden. Daher können Grundschulden nicht nur für einzelne Forderungen, sondern auch für mehrere, auch zukünftige Verbindlichkeiten als Sicherung dienen. Neben dem eigentlichen Grundschuldbetrag werden in der Regel Zinsen und Nebenleistungen eingetragen. Ferner ist üblich, dass der jeweilige Eigentümer sich gemäß § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in Höhe des Grundschuldbetrages auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
Trotz der rechtlichen Unabhängigkeit der Grundschuld als dinglichem Recht von einem Darlehen als persönlichem Anspruch werden in der Praxis die meisten Grundschulden zur Besicherung von Darlehen eingesetzt. Grundschuld und Darlehen sind dann durch die Sicherungsabrede verbunden. Nach der Rückzahlung aller durch die Grundschuld besicherten Darlehen entsteht aus der Sicherungsabrede ein Rückgewähranspruch. Dieser Anspruch ist das Recht auf Rückabtretung der Grundschuld, das Recht auf Verzicht durch die Gläubigerin, das Recht auf Löschungsbewilligung und das Recht auf einen Anteil an einem etwaigen Zwangsversteigerungserlös. In der Praxis wird dieser Anspruch von den Kreditinstituten meistens auf den Anspruch auf Löschungsbewilligung beschränkt.
Man unterscheidet:
Briefgrundschuld, für die ein Grundschuldbrief ausgestellt wird;
Buchgrundschuld, für die kein Brief ausgestellt wird (häufigste Form) und
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