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Grundbegriffe des Arbeitsrechts

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Grundlage des Arbeitsrechts in der Bundesrepublik Deutschland sind die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die im Arbeitsvertrag zwischen diesen Parteien geordnet werden.


Arbeitgeber kann jede natürliche Person und jede juristische Person sein; die Zuordnung des Begriffes ist wenig problematisch.


Der Arbeitnehmer wird in der Regel als gegen Entgelt weisungsabhängig Beschäftigter definiert. Allerdings ergeben sich hier zahlreiche Abgrenzungsprobleme und Differenzierungen.


So gelten Auszubildende, Heimarbeiter, Geschäftsführer, Handelsverteter und freie Mitarbeiter nicht als Arbeitnehmer, obwohl - teils nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift - bestimmte arbeitsrechtliche Regeln auch auf diese Personengruppen angewandt werden. Zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gehören zum Beispiel auch die Rechtsstreitigkeiten arbeitnehmerähnlicher Personen (§ 5 ArbGG)


Bei den Arbeitnehmern wiederum wird traditionell differenziert zwischen Arbeitern und Angestellten, wobei den Arbeitern die mehr körperlich geprägte, den Angestellen die büromäßige und die künstlerische Arbeit zugewiesen war. Diese Differenzierung führte zu zahlreichen, teils skurrilen, Zuordnungen. Umstritten war zum Beispiel die Stripteasetänzerin (körperliche oder künstlerische Tätigkeit ?). Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellen ist heute aber rechtlich praktisch bedeutungslos, da alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede (Kündigungsfristen, Entgelt, Lohnfortzahlung, getrennte Tarifverträge, sozialversicherungsrechtliche Behandlung etc.) beseitigt wurden. Für Arbeiter und Angestellte gilt heute gleiches Arbeitsrecht.


Eine Sondergruppe, deren Zuordnung viele Diskussionen ausgelöst hat, sind die leitenden Angestellen, die im Betrieb unterhalb der Ebene des Unternehmers die Führungsfunktionen wahrnehmen. Für sie gelten besondere Regeln im Kündigungsschutz und sie unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, wobei die Definition des Begriffes des «leitenden Angestellen" in diesen beiden Rechtsbereichen unterschiedlich ist.


Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig Beschäftigte (siehe hierzu auch: Studentenjob, Minijob). Hier gelten entgegen einer weitverbreiteten Überzeugung nahezu keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Sowohl der Kündigungsschutz als auch etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder gesetzlicher Urlaub stehen auch diesen Arbeitnehmern uneingeschränkt zu. Früher übliche Differenzierungen sind als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz längst beseitigt. Erleichterungen gibt es hier allerdings in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht; arbeitsrechtlich sind zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen für Aushilfen zulässig (§ 622 Abs. 5, Zi. 1 BGB).


Die Tätigkeit des Arbeitnehmers findet in der Regel, aber nicht zwingend, im Betrieb des Arbeitgebers statt. Der Betriebsbegriff steuert viele arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das betrifft zum Beispiel den Betriebsübergang, die Wahl des Betriebsrates oder die Betriebsgröße als Voraussetzung für den Kündigungsschutz. Der Betrieb wird als selbständige organisatorische Einheit verstanden, die zum Erreichen eines arbeitstechnischen Zweckes gebildet ist.


Abzugrenzen ist die Organisationseinheit «Betrieb" von den Begriffen des Unternehmers oder des «Unternehmens", auch wenn hier umgangssprachlich häufig Vermischungen erfolgen. Der Unternehmer oder - meist wenn von einer juristischen Person getragen - das Unternehmen ist der Eigentümer (der Rechtsträger) des Betriebes und auch der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Das Unternehmen kann durchaus auch Inhaber mehrerer Betriebe sein.


Mehrere Unternehmen können sich zu einem Konzern verbinden. Es ist auch möglich, daß sich zwei Unternehmen verbinden, um gemeinsam einen bestimmten Betrieb zu führen.


Überhaupt nicht hierher gehört der häufig als Synonym benutzte Begriff der «Firma". Firma ist der handelsrechtliche Name eines Kaufmanns (sowohl für Einzelkaufleute als auch für juristische Personen). Arbeitsrechtlich hat der Begriff keine Funktion.


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