Große Kreisstadt ist ein Begriff aus dem deutschenKommunalrecht. In einigen Bundesländern erhalten größere kreisangehörige Städte, die zusätzliche Aufgaben übernehmen sollen oder wollen, eine Art Sonderstatus, der oftmals mit einem besonderen Titel verbunden ist. In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen nennt man diese Städte "Große Kreisstädte". Sie gehören also weiterhin zum Landkreis, übernehmen jedoch teilweise Aufgaben, die ansonsten der Landkreis für sie erledigen müsste. Die Einwohnergrenze ist unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg und Sachsen liegt sie bei 20.000, in Bayern bei 30.000 Einwohnern. Hat eine Stadt die betreffende Einwohnerschwelle erreicht, kann sie den Status "Große Kreisstadt" bei der Landesregierung beantragen. In aller Regel wird diesem Antrag dann auch entsprochen und die Stadt ab einem bestimmten Zeitpunkt zur "Großen Kreisstadt" erklärt.
Bei Gemeinden, die vorher noch kein Stadtrecht hatten, ist diese Erklärung automatisch mit dem Stadtrecht verbunden.
Jüngstes Beispiel aus Baden-Württemberg: Die Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, ist seit 1. Januar2004 "Große Kreisstadt" und darf sich somit "Stadt Remseck am Neckar" nennen.
Sinkt die Einwohnerzahl wieder unter die bestimmte Einwohnergrenze ab, so behält die Stadt dennoch den Status einer "Großen Kreisstadt" (z. B. bei Schramberg in Baden-Württemberg).
In Bayern wurde der Status "Große Kreisstadt" mit der Gebietsreform 1972 eingeführt. Damals hatte Bayern noch sehr viele kreisfreie Städte, die man in die Landkreise eingliedern wollte. Dennoch wollte man ihnen gewisse Aufgaben überlassen.
Es gibt daher auch Städte mit weniger als 30.000 bzw. 20.000 Einwohnern, die den Status "Große Kreisstadt" haben, z.B. Dinkelsbühl oder Rothenburg ob der Tauber. Hier handelt es sich um ehemalige Kreisstädte, die somit den Status "Große Kreisstadt" erhielten. In diesen Fällen spielt die Einwohnerzahl also keine Rolle. Dies gilt z. B. auch für einige sächsische Städte (siehe Löbau).
Vergleichbare Bezeichnungen aus anderen Bundesländern sind:
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