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Godentum

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Das Godentum entstand, als entmachtete norwegische Häuptlinge sich bei ihrer Auswanderung aus Norwegen geschworen hatten, sich ihre Unabhängigkeit nie mehr von einem König nehmen zu lassen.


Bei der Gründung des ersten Althings 930 in Island gab es 36 Goden. Ein Gode hatte ausschließlich Befugnisse über seine Gefolgsleute. Die Basis dafür war die freiwillige persönliche Bindung zwischen dem Goden und seinen Gefolgsleuten, den so genannten Dingmannen, sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Die Bindung an ein bestimmtes Territorium bestand in der ersten Phase nicht. War der Gefolgsmann mit seinem Goden unzufrieden, konnte er sich einen neuen wählen.


Nach der Einteilung Islands in vier Landesteile, so genannte Viertel und der Einrichtung so genannter Viertelsgerichte im Jahre 965 erhöhte sich die Zahl der Goden auf 39.


Jedes Viertel bestand aus drei Thingbezirken, der Norden jedoch aus vier, da sich die natürliche Landschaftsgliederung hier der Dreiteilung widersetzte. Jeder Thingbezirk erhielt drei Goden und diese hatten gemeinsam Thing zu halten, so hatten die Ost-, Süd- und Westviertel je 9 Goden und das Nordviertel 12.


Um bei der Versammlung auf dem Althing einen Ausgleich zu schaffen, bekamen das Ost-, Süd- und Westviertel jeweils drei "Zusatzgoden", die von den übrigen neun Goden gewählt wurden. Auf dem Althing waren folglich 48 Goden vertreten, während es außerhalb des Althings in den Vierteln nur 39 Goden blieben.


Als nächste Gerichtsinstanz erhielt jedes Landesviertel ein übergeordnetes Thing. Über diesem stand dann die log-rétta, der gesetzgebende Ausschuss, der von allen Goden des Landes gebildet wird und zum Althing tagte.


Nach der Christianisierung Islands waren auch die beiden Bischöfe Mitglieder des Althing. Jeder ordentliche Gode hatte zudem zwei Berater, so dass sich die Gesamtzahl der Vertreter im Parlament auf 147 erhöhte.


Aus der Mitte dieser Vertreter wurde für den Zeitraum von 3 Jahren ein Gesetzessprecher gewählt, dessen einzige Aufgabe darin bestand jedes Jahr ein Drittel der mündlich überlieferten Gesetze vorzutragen. Er stand dabei auf dem Lögberg (Gesetzesberg) und konnte die hinter ihm aufragende Wand der Allmännerschlucht als natürlichen Verstärker benutzen. Erst im Jahre 1117 wurden die Gesetze niedergeschrieben.


Die Godenwürde hatte den Charakter einer öffentlichen Institution mit gewissen obrigkeitlichen Befugnissen, so dass ein Gode seine Godenwürde auch verlieren konnte, wenn er sich bestimmter Versäumnisse oder Übertretungen schuldig machte. Sie beinhaltete in erster Linie Gewalt und war keine Einkommensquelle. Dabei hatten sie aber kein Exekutivrecht, sondern bestimmten nur die Mitglieder der Gerichte. Die starke Stellung der Goden hatte somit institutionelle Grenzen.


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