Gesetz im materiellen Sinn (auch: materielles Gesetz) ist jede Rechtsnorm. Das ist jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne so genannte Außenwirkung entfalten.
Gesetz im materiellen Sinne ist daher beispielsweise das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch ebenso wie die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die kommunale Abwassergebührensatzung oder die ordnungsbehördliche Verordnung über die Benutzung öffentlicher Straßen. Kein Gesetz im materiellen Sinne ist dagegen eine Verwaltungsvorschrift, da sich ihre Rechtswirkungen auf den Innenbereich des erlassenden Trägers öffentlicher Gewalt beschränken. Ebensowenig Gesetz im materiellen Sinne ist die Baugenehmigung, da sie Rechtsfolgen nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern allein für einen einzigen ganz bestimmten Lebenssachverhalt (nämlich ein individuelles Bauvorhaben) entfaltet. Auch die DIN-Norm ist kein Gesetz. Weder ist das Deutsche Institut für Normung ein Träger öffentlicher Gewalt noch ist die DIN-Norm darauf gerichtet, aus sich heraus Rechtsfolgen irgendwelcher Art herbeizuführen.
Gesetz im formellen Sinn
Gesetz im formellen Sinn (auch: formelles Gesetz, Parlamentsgesetz) ist jede Maßnahme, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, dass von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist, von den in der Verfassung dazu bestimmten Organen erlassen worden ist und die in der Verfassung für Gesetze bestimmte Form hat. Gesetz im formellen Sinn ist daher regelmäßig nur diejenige Maßnahme, die vom (Bundes- oder Landes-) Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im (Bundes- bzw. Landes-) Gesetzblatt bekanntgemacht worden ist.
Unterschiede
Beide Begriffe sind nicht deckungsgleich. Das Gesetz im formellen Sinn muss nicht zwingend auch ein Gesetz im materiellen Sinn sein. So dürfte beispielsweise das Magnetschwebebahnbedarfsgesetz, das ausschließlich die Feststellung enthielt, dass Bedarf für eine Magnetschwebebahnverbindung von Hamburg nach Berlin bestehe, kaum als materielles Gesetz anzusehen sein, weil nicht eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern einen ganz individuellen Lebenssachverhalt betraf. Ein nur formelles Gesetz ist auch das Haushaltsgesetz nach Art. 110 Abs. 2 im Grundgesetz. Umgekehrt ist nicht jedes Gesetz im materiellen Sinn auch ein Gesetz im formellen Sinn. Letzteres gilt insbesondere für Verordnungen und Satzungen.
Rangfolge
Zwischen verschiedenen (materiellen) Gesetzen besteht eine Rangfolge in der Weise, dass das jeweils untergeordnete Gesetz den inhaltlichen Vorgaben des übergeordneten Gesetzes, auf dem es beruht, entsprechen muss (so genannte Normenhierarchie).
Im innerstaatlichen Recht steht die Verfassung an der Spitze; in ihr die Normen, die mit der so gen. Ewigkeitsgarantie ausgestattet sind. Unter der Verfassung stehen die formellen Gesetze (so gen einfache Gesetze), hierunter die Verordnungen und Satzungen. Recht, das den übergeordneten Normen nicht entspricht, ist nichtig. Bei nachkonstitutionellen Gesetzen im formellen Sinne kann die Nichtigkeit nur vom BVerfG ausgesprochen werden (Verwerfungsmonopol).
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