Höchstmaß ist die lebenslange Freiheitsstrafe. Sie wird für schwere Verbrechen angedroht, wie Mord (als absolute Strafandrohung). Das Höchstmaß der zeitigen - zeitlich begrenzten - Freiheitsstrafe beträgt in Deutschland 15 Jahre.
Bei der Bemessung der Strafdauer berücksichtigt das Gericht sowohl den Aspekt der Sühne als auch den Resozialisierungsgedanken.
Die Freiheitsstrafe wird als Einheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt (umgangssprachlich auch Gefängnis genannt) verbüßt. Die Aufteilung in verschieden schwere Formen der Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung, Haft; bis 1945 zudem Festungshaft) wurde in Deutschland 1970 aufgegeben.
Wenn der Gefangene zustimmt und es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, wird nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Bei der Beurteilung sind die Persönlichkeit des Gefangenen, seine Vorgeschichte, die Tatumstände, das Gewicht des bei Rückfall gefährdeten Rechtsguts, das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug, seine Lebensverhältnisse und die Auswirkungen der Strafaussetzung auf den Gefangenen zu berücksichtigen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann auch von vornherein zur Bewährung ausgesetzt werden, das bedeutet, dass der Verurteilte nicht ins Gefängnis muss. Er hat sich jedoch für die Dauer von maximal drei Jahren straffrei zu verhalten und muss bestimmte Auflagen (z.B. Zusammenarbeit mit Bewährungshelfer) erfüllen. Bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen kann die Bewährung widerrufen werden und die Freiheitsstrafe ist dann in ihrer vollen Länge zu verbüßen. Eine solche Aussetzung zur Bewährung ist jedoch nur bei Freiheitsstrafen bis zur Dauer von zwei Jahren möglich. Sie wird auch nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Urteils dem Täter eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, d.h. wenn erwartet werden kann, dass der Täter sich künftig auch ohne Strafvollstreckung straffrei führen wird.
Auch gegen Jugendliche kann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden; sie wird als Jugendstrafe bezeichnet. Die Mindestjugendstrafe beträgt 6 Monate bis maximal 10 Jahre. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht kann im Jugendstrafrecht (siehe JGG) auch die Strafe als solche zur Bewährung ausgesetzt werden (im Erwachsenenstrafrecht wird nur die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt).
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