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Fiqh (arab. فقه) ist die islamische Jurisprudenz. Sein Gegenstand ist das religiös legitimierte Gesetz, die Schari'a.


Geschichte

Das, was heute als islamisches Recht bekannt ist, existierte zur Zeit Mohammeds noch nicht. In der präislamischen Stammeskultur wandte man sich zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten an einen so genannten hakam, der für besondere Weisheit bekannt war.


Dieser besaß keinerlei Exekutivgewalt, um ein Urteil zu vollstrecken, daher forderte er von den Kontrahenten meist vorab, dass sie einen Eid schworen, und als Sicherheit einige Kamele einem neutralen Dritten übertrugen.


Nach der Hidschra Mohammeds und seiner Anhänger nach Medina übernahm Mohammed die Rolle eines solchen hakam für die Muslime. Auch die ersten, so genannten "rechtgeleiteten" Kalifen (Raschidun) amtierten als Schiedsrichter für die muslimische Gemeinde. Erst die Umayyaden-Kalifen setzten Richter (qadi) ein, die in ihren Entscheidungen relativ frei waren, das heißt sie fällten ihre Urteile nach ray (Gutdünken, Meinung), wobei sie Rekurs auf den Koran, die Tradition und örtliches Gewohnheitsrecht (`urf) nahmen.


Die wichtigsten ältesten Rechtsschulen im Islam waren die Schulen von Kufa und Basra im Irak und die von Medina und Mekka, die sich hauptsächlich nach lokalem Gewohnheitsrecht unterschieden. Im 8. Jahrhundert entstand eine Bewegung von Menschen, die wieder vestärkt auf die eigentlichen Quellen des Islam zurückgehen wollten und die auf den Vorrang der Sunna des Propheten über die an altarabischen Stammestradition orientierte Rechtsprechung der älteren Rechtsschulen pochte.


Die Abbasiden, die 750 die umayadische Dynastie ablösten, kamen eigentlich durch diese revolutionäre Bewegung an die Macht. Sie errichteten formelle Gerichtshöfe und etablierten ein System von Berufungsgerichten.


Die Richter waren theoretisch unabhängig von der Regierung und entschieden allein nach dem islamischen Recht.


Infolge dieser Ereignisse wurden in der abbasidischen Frühzeit die vier, auf den unten genannten Prinzipien beruhenden sunnitischen Rechtsschulen (madhahib) etabliert.


die Hanafiten nach Abu Hanifa (699-767)
die Malikiten nach ihrem Gründer Malik Ibn Anas (gest. 795)
die Schafiiten nach Muhammad ibn Idris al-Schafii (767-820)
die Hanbaliten nach Ibn Hanbal (780-855)

Darüber hinaus gibt es eigene Rechtsschulen der Schiiten und der Kharidjiten.


Das islamische Recht (fiqh) gründet sich seitdem auf die usul al-fiqh ("die Wurzeln des Rechts"), die Prinzipien des islamischen Rechts. Diese sind:


  • 1. Koran
  • 2. Hadith (Berichte, mündliche Überlieferungen der Sunna (Gebräuche) des Propheten)
  • 3. Qiyas (Analogieschluss)
  • 4. Idschma (Konsens der Rechtsgelehrten)


Menschliche Handlungen werden in fünf Kategorien eingeteilt: verpflichtend, lobenswert, erlaubt, missbilligt und verboten (haram).


Die praktischen Anwendungen des islamischen Rechts nennt man furu' al-fiqh ("Die Zweige des Rechts"), die auf Sammlungen von Fällen und Entscheidungen beruhen. Jeder Rechtsgelehrte ('alim) kann in Zweifelsfällen Rechtsgutachten, eine so genannte fatwa erstellen.


Zur Entscheidungsfindung betrieb er dabei idschtihad ("Anstrengung"), das heißt er versucht in der Anfangszeit durch selbstständige Interpretation der Rechtsquellen und anhand der zulässigen Methoden herauszufinden, wie ein bisher noch nie dagewesener Fall zu entscheiden sei.


Derjenige, der die Fatwa beantragt hat, ist dann an sie gebunden, das islamische Recht schließt jedoch den Fall nicht aus, dass zwei Rechtsgelehrte zu unterschiedlichen oder auch völlig gegensätzlichen Entscheidungen gelangen.


Irgendwann im elften oder zwölften Jahrhundert christlicher Zeitrechnung, beziehungsweise im vierten oder fünften Jahrhundert islamischer Zeitrechnung erklärten immer mehr islamische Rechtsgelehrte die "Tore des Idschihad" für geschlossen, was dann auch zum allgemeinen Konsens wurde und unangefochten bis ins 19. Jahrhundert so blieb. Grund für die "Schließung der Tore des Idschtihad" ( انسداد باب الاجتهاد, insidad bab al-Idschtihad) war die Tatsache, dass eigentlich jeder gewöhnliche Muslim prinzipiell eine Fatwa ausstellen kann, was in der Praxis zu ständiger Unsicherheit über Rechtsfragen führen kann, da es im sunnitischen Islam nicht so etwas wie einen fest abgegrenzten Klerus gibt, der das alleinige Recht zur Ausstellung einer Fatwa hat, sondern nur die relativ unklar abgegrenzte Gruppe der Rechtsgelehrten (Ulama).


Einige Gelehrte der damaligen Zeit ( Al-Ghazali, Al-Amidi) kämpften, vielleicht in weiser Voraussicht, vehement gegen diese Erstarrung, unterlagen aber letztendlich doch. Seitdem gab und gibt es immer wieder Versuche Einzelner oder bestimmter Gruppen, die "Tore des Idschtihad" wieder zu öffnen, oder sie wurden sogar tatsächlich von einigen in der Praxis geöffnet, was aber weder der fundamentalistische noch der konservative Islam bisher anerkannt haben.


Immer gab es die Möglichkeit durch "Rechtskniffe" bestimmte Vorschriften zu umgehen, wie man das auch in der jüdischen "Halacha" schon lange praktiziert. So kann beispielsweise das Zinsverbot umgangen werden, indem derjenige, der Kapital bei einer Bank einzahlt, keine Zinsen bekommt, sondern Anteile erwirbt und dann sozusagen Dividenden bekommt, also Teile am gemeinsam erwirtschafteten Gewinn, was erlaubt ist. So entstand ein eigenes islamisches Bankensystem, das auf diesem Wege nicht gegen die Scharia verstößt.


In allerneuester Zeit, vor allem seit sich die westliche Welt intensiver mit dem Islam und der Scharia befasst, wird sogar behauptet die "Tore des Idschtihad" seien nie geschlossen gewesen und dieses sei ein Mythos um den Islam als rückständig zu diffamieren. Studiert man ältere Schriften, so wird das "Schließen der Tore des Idschtihad" zwar oft kontrovers diskutiert und oft eine Wiedereröffnung vorgeschlagen oder gar praktiziert, das Faktum, das die "Tore des Idschtihad" aber mindestens 600 wenn nicht gar 800 Jahre geschlossen waren, wird in diesen Schriften jedoch nie bestritten.


All das oben Gesagte gilt eigentlich nur für den sunnitischen Islam. Der schiitische Islam kennt einen Klerus (die bekannten Ajatollahs und andere) und hat auch nie die Tore des Idschtihad prinzipiell geschlossen. Deshalb ist eine Fatwa von Ayatollah Khomeini natürlich gewichtiger als die eines nicht in ein hierarchische System eingebundenen sunnitischen Muftis, auch oder gerade weil er vom Staat eingesetzt und entlohnt wird. Deshalb hatte die Fatwa von Ayatollah Khomeinei, obwohl sie eigentlich nicht für Sunniten gilt, doch eine große Autorität.


Mit dem Todesurteil des iranischen Politikers Ayatollah Khomeini gegen den Schriftsteller Salman Rushdie ist das Wort Fatwa im Abendland in Verruf geraten. Obwohl sich auch zahlreiche moderne Fatwas mit Fragen der Politik auseinandersetzen, enthält die Mehrzahl praktische Handlungsanweisungen für den Alltag der Muslime. Fatwas beantworten beispielsweise knifflige Fragen wie "Wann darf ich in Zonen, wo die Sonne nicht untergeht, im Ramadan das Fasten brechen?" und nehmen Stellung zu Problemen der Sexualität ("Ist Cunnilingus erlaubt?") oder der Abtreibung.


Für das sich davon teilweise unterscheidende schiitische Recht, das nicht die oben beschrieben Erstarrungsphase kannte, siehe: Djafariten.


Für die Charidschiten, beziehungsweise die aus ihnen hervorgegangenen recht andersgearteten Ibaditen mit ihren eigenen Rechtstraditionen siehe unter den gleichnamigen Artikel: Ibaditen


Bedeutende Rechtsgelehrte: Al-Ghazali, Ar-Razi, Al-Amidi, Al-Dschuwaini


Weiterführende Literatur

  • J. Schacht: The Origines of Muhammadan Jurisprudence, Oxford 1950
  • J. Schacht: An Introduction to Islamic Law, Oxford 1964
  • Yasin Dutton: The Origins of Islamic Law 1999


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