Der fahrlässige Falscheid ist in § 163 StGB geregelt.
Nur die fahrlässige Verletzung der Eidespflicht nach §§ 154 (Meineid), 155 (Eidesgleiche Bekräftigung) und 156 (Eidesstattliche Versicherung) des Strafgesetzbuchs ist strafbewehrt: dagegen kann das Vergehen der uneidlichen falschen Aussage (§ 153 StGB) nur vorsätzlich begangen werden.
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