Fahrschule ist ein Begriff für eine überwiegend privatwirtschaftliche Schule zum Erwerb der theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Für Dienstführerscheine (Polizei/Bundeswehr) bestehen eigene Fahrschulen.
Privatwirtschaftliche Fahrschulen werden von einem Fahrschul-Erlaubnisinhaber geleitet, als Fahrlehrer bezeichnet man die Ausbildungsperson.
In der Bundesrepublik Deutschland ist im Gegensatz zu vielen europäischen Ländern die Laienausbildung verboten. (siehe auchL17-Ausbildungin Österreich)
Historie
Die erste deutsche Fahrschule war die "Auto-Lenkerschule" des Kempf'schen Privat-Technikums in Aschaffenburg, deren erster Kurs am 7. November1904 startete. Die zu dieser Zeit noch nicht vorgeschriebene Ausbildung sollte angehende Chauffeure auf ihren Beruf vorbereiten und in getrennten Kursen Fahrzeugbesitzern das Selbstfahren beibringen.
Bereits mit der Verordnung, betreffend die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern vom 3. Februar1910 wurde eine behördlich ermächtigte Person zur Ausbildung vorgeschrieben. Es konnte jedermann eine Ausbildung durchführen, wenn er Kenntnisse vom Fahren hatte.
Mit der Verordnung vom 1. Maerz 1921 wurde die Erlaubnis zur Ausbildung von der oberen Verwaltungsbehörde neu geregelt. Von nun an sprach man von Fahrlehrer und Fahrschule. Damit wurde erstmals ein bestimmtes Mindestmaß an die Anforderungen eines Fahrlehrers gestellt. Auch der Inhaber einer Kfz-Fabrik oder Kfz-Handlung konnte sich als Fahrlehrer eintragen lassen.
Die Fahrlehrer-Ausbildung wurde mit dem Fahrlehrergesetz vom 25. August1969, den so genannten Fahrlehrerausbildungsstätten übertragen. Fahrlehrer erhielten ab dieser Zeit eine richtige Ausbildung.
Ausbildung heute
Neben einem Mindestalter von 22 Jahren, der Absolvierung einer 5 1/2-monatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte (61 in der Bundesrepublik), ist eine abgeschlossene Berufsausbildung und der Vorbesitz sowie Fahrpraxis in allen Fahrerlaubnisklassen (außer D) vorgeschrieben. Nach Ablegung einer Befähigungsprüfung erhält der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis auf Probe. Ein 4 ½- Monate dauerndes Praktikum in einer Ausbildungsfahrschule folgt darauf. Nach der Abschlussprüfung ist der Bewerber amtlich anerkannter Fahrlehrer.
Die Fahrschul-Erlaubnis (Lizenz zum Betreiben einer privaten Fahrschule) erfordert ein Mindestalter von 25 Jahren, einen Betriebswirtschaftskurs und eine Berufstätigkeit von mindestens 2 Jahren als Fahrlehrer.
Statistik
Von 1987 bis 2002 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 44.642 Fahrlehrerlaubnisse erteilt (Quelle: KBA)
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