Erhebliche Bedeutung kommt der Fahrlässigkeit in der Rechtslehre zu. Sowohl das Zivilrecht als auch das Strafrecht verwenden den Begriff. Die Unterschiede sind bedeutend.
Deutsches Zivilrecht
Das deutsche Zivilrecht benutzt den Begriff der Fahrlässigkeit beim Verschulden. Es geht daher um die Haftung bzw. den Haftungsmaßstab.
Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das außer Acht lassen "der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Die Fahrlässigkeit grenzt sich vom Vorsatz insoweit ab, als dass der Handelnde den Erfolg nicht gewollt haben muss. Damit Fahrlässigkeit überhaupt vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit und der Voraussehbarkeit des rechts- bzw. pflichtwidrigen Erfolgs. Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit:
Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit
Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria) rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber fahrlässig darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird. Der Handelnde darf den Erfolg aber nicht billigend in Kauf genommen haben (sonst liegt Vorsatz vor). Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.
Grobe und einfache Fahrlässigkeit
Die Grade der Fahrlässigkeit sind die grobe Fahrlässigkeit, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde, und die einfache Fahrlässigkeit. Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären. Einen Sonderfall gibt es im Arbeitsrecht: Dort teilt man die einfache Fahrlässigkeit noch in mittlere Fahrlässigkeit und leichteste Fahrlässigkeit.
Deutsches Strafrecht
Das Strafrecht sieht eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln nach § 15 StGB nur vor, wenn dies ausdrücklich mit Strafe bedroht wird. Das deutsche Strafrecht übernimmt die Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit vom Zivilrecht; essentielle Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Pflichtwidrigkeit, die Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung und die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit. Im Gegensatz zum Zivilrecht wird im Strafrecht jedoch nicht nur auf einen objektiven Maßstab abgestellt, da es bei der Frage der Schuld auch um persönliche Vorwerfbarkeit geht. Im Rahmen der Schuld ist somit nach der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit zu fragen: Handelte der Täter auch subjektiv pflichtwidrig, obwohl der Erfolg gerade auch für ihn voraussehbar war?
Sonderprobleme und -fälle:
Die Leichtfertigkeit (Merkmal mehrerer erfolgsqualifizierter Delikte) entspricht dem Begriff der groben Fahrlässigkeit, es wird dabei jedoch auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abgestellt.
Entkriminalisierung
Die Entkriminalisierung von Fahrlässigkeitsdelikten ist immer wieder in der Diskussion. Gegen die Entkriminalisierung von fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung spricht allerdings die Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
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