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Europarecht

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Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG und Euratom, bis 2002 noch EGKS).


Im weiteren Sinne wird auch das Recht der anderen europäischen Organisationen wie WEU, Europarat, OECD und OSZE in das Europarecht einbezogen. Diese Rechtsmaterie unterscheidet sich aber vom Europarecht im engeren Sinne durch die Organisationsformen: Die Europäische Gemeinschaften sind supranational organisiert. Ihre Rechtsvorschriften finden in den Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung. Wohingegen die anderen Organisationen international organisiert sind, ihr Recht ist daher Völkerrecht und bindet daher nur durch die nationale Transformation.


Inhaltsverzeichnis


1 Aufbau der EU

  1.1 Die Europäische Gemeinschaften

    1.1.1 Rechtsquellen

    1.1.2 Rechtsetzung

    1.1.3 Gerichtsbarkeit

      1.1.3.1 Rechtsschutz

    1.1.4 Unionsbürgerschaft

    1.1.5 Grundfreiheiten

  1.2 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP)

  1.3 Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)

2 Weblinks


Aufbau der EU

Die Europäische Union (EU) ist dagegen im eine Art Dach(organisation), die auf drei Säulen ruht: dies sind die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik. Die EU ist daher ein Gebilde, dessen Ziel die Schaffung eines einheitlichen Rechtsraumes ist. Während die Gemeinschaften supranational organisiert sind, so werden die beiden übrigen Säulen durch die intergouvernementale Zusammenarbeit (d.h. durch die Zusammenarbeit der nationalen Regierungen) gehalten. Die EU selbst ist keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr fehlen insbesondere die Handlungsorgane.


Die Europäische Gemeinschaften

Die Europäische Gemeinschaften sind eine supranationale Organisation. Sie sind Träger eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zu ihren Mitgliedern und Drittstaaten. Durch die übertragenen Hoheitsrechte üben sie selbstständig Kompetenzen gegenüber den Mitgliedsstaaten und einzelnen Bürgern aus.


Rechtsquellen

Das Gemeinschaftsrecht lässt sich unterteilen in


  • 1. primäres Gemeinschaftsrecht
  • 2. sekundäres Gemeinschaftsrecht


Primäres Gemeinschaftsrecht sind die Gründungsverträge der Gemeinschaften (v.a. EGV, EAGV und EGKSV) einschließlich Anlagen, Protokollen und späteren Änderungen. Das Primärrecht kann als eine Art Verfassung der Gemeinschaft angesehen werden, da es die Organisation der Gemeinschaft regelt und Gesetzgebungskompetenzen enthält. Es handelt sich jedoch nicht um eine Verfassung, siehe Europäische Verfassung.


Außerdem zählt zum Primärrecht auch das ungeschriebene primäre Gemeinschaftsrecht, bestehend aus Gemeinschaftsgewohnheitsrecht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft (insbesondere allgemeines Verwaltungsrecht und Gemeinschaftsgrundrechte).


Das primäre Recht gilt für die Mitgliedsstaaten ebenso wie für den einzelnen Bürger. Urteile des Europäischen Gerichtshofes gegen Mitgliedsstaaten sind vollstreckbar.


Sekundäres Gemeinschaftsrecht sind die von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsnormen, insbesondere Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen.


Das sekundäre Recht muss erst von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Diese sind jedoch verpflichtet, diese Umsetzung innerhalb vorgegebener Fristen vorzunehmen. Falls dies versäumt wird und Bürgern oder Firmen dadurch Nachteile erwachsen, ist der Mitgliedsstaat schadenersatzpflichtig.


Rechtsetzung

Für die Rechtsetzung sind innerhalb der EG drei Verfahren möglich: Das Verfahren der Mitentscheidung nach Artikel 251 (EG), das Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 252 und der Anhörung nach Artikel 308.


Das Initiativrecht liegt in allen Fällen bei der Europäischen Kommission. Anschließend muss der Rat der Europäischen Union dem Entwurf zustimmen. Das Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments hängt vom Typ des Verfahrens ab und reicht von Anhörung bis zur Zustimmung oder Vetorechten. Siehe auch: Rechtsetzung (EG)


Gerichtsbarkeit

Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Europarechts wird durch das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgeübt. Das Gemeinschaftsrecht hat stets Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht. Es verdrängt es jedoch nicht gänzlich. Ist das Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar, greift wiederum das nationale Recht. Der Mitgliedstaat haftet im Zweifelsfall für sein gemeinschaftswidriges Verhalten.


Rechtsschutz

Durch den EG-Vertrag sind folgende Verfahrensarten definiert: Ein Vertragsverletzungsverfahren (Artikel 226), eine Nichtigkeitsklage (Art. 230), eine Untätigkeitsklage (Art. 232), eine Amtshaftungsklage (Art. 235) und ein Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234). Siehe auch: Rechtsschutz (EG).


Unionsbürgerschaft

Jeder Bürger eines Mitgliedsstaates hat durch die Unionsbürgerschaft einen Katalog von Rechten und Pflichten, der jedoch nicht dem Umfang einer üblichen Staatsbürgerschaft entspricht. Die Unionsbürgerschaft kann deshalb nicht als europäische Staatsbürgerschaft bezeichnet werden.


Grundfreiheiten

Zu den Grundfreiheiten in der EU gehört die Warenverkehrsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, die Personenverkehrsfreiheiten (Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit) und die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Siehe auch: Grundfreiheit (EG)


Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP)

Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union stellt die zweite Säule der EU dar. Im Gegensatz zu den europäischen Gemeinschaften handelt es sich aber um eine intergouvementale Zusammenarbeit, die keine unmittelbare Rechtswirksamkeit hat. Siehe auch: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.


Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)

Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen dient der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität (Artikel 29 EU). Siehe auch: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.


Weblinks

Offizielles Portal zum EU-Recht
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