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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR oder EGMR) ist ein aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention eingerichteter Gerichtshof, der die Rechtsprechung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten prüft.


Nicht zu verwechseln ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der dem Europarat zuzuordnen ist, mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg.


Inhaltsverzeichnis


1 Bindung an die Konvention

2 Spruchkörper

3 Zuständigkeit

4 Rechtsweg


Bindung an die Konvention

Sämtliche Unterzeichnerstaaten haben sich der Rechtsprechung unterworfen. Der Gerichtshof kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschädigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhängen.


Die Richter (jeweils einer) entstammen den Unterzeichnerstaaten. Sie müssen laut Konvention hohes sittliches Ansehen genießen.


Spruchkörper

Der Gerichtshof bildet als Spruchkörper Ausschüsse, Kammern und eine Große Kammer. Der Ausschuss ist mit drei Richtern besetzt, die Kammer mit sieben Richtern und die Große Kammer mit 17 Richtern.


Zuständigkeit

Zuständig ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für Verletzungen nach der Konvention oder ihrer Protokolle von natürlichen Personen, Personengruppen (die keinen Staatsbezug aufweisen, d.h. im weitesten Sinne des Privatrechts) und nichtstaatlichen Organisationen durch Handlungen eines Unterzeichnerstaates angerufen werden. Nicht notwendig ist, dass der Verletzte einem Unterzeichnerstaat angehört. Neben dieser Individualbeschwerde ist auch die Staatenbeschwerde durch einen anderen Vertragsstaat möglich, der die Verletzungen eines anderen Unterzeichnerstaates rügen will.


Rechtsweg

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Gegen die Urteile einer Kammer des Gerichtshofes besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, binnen drei Monaten Verweisung an die Große Kammer zu beantragen. Der Antrag wird angenommen, wenn schwerwiegende Fragen in der Sache zu klären sind.


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