Ethik-Kommissionen gehen hauptsächlich zurück auf die revidierte »Deklaration von Helsinki« des Weltärztebundes von 1975. Ihre Aufgabe ist der Schutz des Menschen in der biomedizinischen Forschung.
Gesetzliche Grundlage von Ethik-Kommissionen sind bundesrechtlich das Arzneimittelgesetz (§ 40 Abs. 1 AMG) und das Medizinproduktegesetz (§ 20 Abs. 7 MPG). Das Stammzellgesetz (StZG) sieht für den Import embryonaler Stammzellen ebenfalls eine Prüfung und Bewertung durch eine eigens dafür gebildete Ethik-Kommission vor (§§ 8, 9 StZG). Die konkrete Bildung der Kommissionen richtet sich nach dem jeweiligen Recht des Bundeslandes, ebenso ihr Verfahren. Sie sind zumeist mehrheitlich mit Medizinern besetzt, hinzu kommen Theologen, Juristen und Geisteswissenschaftler. Manche Ethik-Kommissionen haben auch Studenten oder Angehörige des Pflegepersonals als Mitglieder.
Standesrechtlich sind Ethik-Kommissionen nach § 15 der Musterberufsordnung für Ärzte bei den Landesärztekammern und den medizinischen Fakultäten bzw. Hochschulen zu errichten. Die Landesgesetze überlassen die Einzelregelung typischerweise den Ärztekammern und Universitäten durch Satzungsrecht. So ist es z.B. nach § 17 Abs. 1 Nr. 15 Sächsisches Heilberufekammergesetz Aufgabe der Ärztekammer, in einer Berufsordnung die Beratung der Mitglieder "... vor der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen._.." in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zu regeln. Die Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer verpflichtet sodann in § 15 die Ärzte, sich vor entsprechenden Forschungsvorhaben an die zuständige Ethik-Kommission zu wenden.
Außerhalb der Forschung, d.h. bei der medizinischen Behandlung, ist die Hinzuziehung von Ethik-Kommissionen im Bereich der Gentechnik am Menschen nicht gesetzlich, sondern nur berufsrechtlich, z.B. durch Richtlinien der Bundesärztekammer (vgl. "Richtlinien zum Gentransfer in menschliche Körperzellen") und durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Sie verpflichten den Arzt, sich durch die jeweiligen Ethik-Kommission beraten zu lassen.
Ob die Voten bzw. Empfehlungen der Ethik-Kommissionen Verwaltungsaktqualität haben (das ist wichtig für die Frage, ob gegen Entscheidungen einer Ethik-Kommission der verwaltungsprozessuale Rechtsweg gegeben ist), ist zu bejahen, soweit ein positives Votum einer Ethik-Kommission nach § 40 Abs. 1 Satz 2 AMG dazu führt, dass eine klinische Prüfung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nur anzeige- nicht aber genehmigungspflichtig ist. Das Votum ist wesentlicher Teil des Verfahrens. Handelt es sich dagegen um berufsrechtliche Empfehlungen, fehlt es an der Regelungs- und Außenwirkung nach § 35 Satz 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz).
Es heißt, dass die Ethik-Kommissionen ihrer Aufgabe, den Schutz des (einzelnen) Menschen in der Forschung sicher zu stellen, insgesamt gerecht werden, wobei auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben ihr Einfluss zurückgedrängt wird. Sie dienen aber auch dem Schutz des Forschers vor sich selbst, vor blindem Ehrgeiz und Maßlosigkeit. Skepsis hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit ist aber angebracht, wo Technik- und Wissenschaftssteuerung von ihnen verlangt wird. Denn es sind bei Weitem mehr rechtliche, als ethische Gesichtspunkte, die ihre Arbeit kennzeichnen. Umstrittene Forschung und Medizin, v.a. deren gesellschaftlichen Auswirkungen, könnten so leicht mit einem Denkmantel des »ethisch Unbedenklichen« umhüllt werden.
Soweit Forschung außerhalb des medizinischen Bereichs oder den oben geschilderten Anwendungsgebieten stattfindet, (z.B. grüne Gentechnik) ist die Hinzuziehung von Ethik-Kommissionen weder gesetzlich noch standesrechtlich erforderlich. Dennoch haben Unternehmen z.T. Ethik-Kommissionen eingerichtet, die zum einen erneute Selbstkontrolle der Forschung sind, zum anderen jedoch getrost als PR-Einrichtung betrachtet werden können. Es gibt auch private, nicht öffentlich-rechtlich organisierte, Ethik-Kommissionen, die ihre Dienste anbieten. Rein beratende Tätigkeit hat auch die Zentrale Ethik-Kommission der Bundesärztekammer.
Dieser Beitrag ist aus der XML-Version der deutschen WikiPedia® entwickelt worden und unterliegt inhaltlich den GNU FDL-Lizenzbestimmungen. Linkziele außerhalb der wikipedia-Inhalte unterliegen den Urheberrechten der jeweiligen Anbieter
( DirectDownloads ) Kalenderblätter druckfertig aufbereitet für Schmuckblätter zum Selbstdrucken im Word DOC6/RTF Format, je Euro 5 über Click&BuyJAN | FEB | MÄRZ APRIL | MAI | JUNI JULI | AUG | SEPT OKT | NOV | DEZ
Das Geschenk für jeden Anlass, nicht nur bei 'runden' Jubiläen Andere Einzeltage oder Zahlungsarten bitte HIER bestellen
Diese Web Site verdient ihr Geld durch Produktverkäufe (CD-ROM, downloads) und in erster Linie durch Anzeigen. Wenn Sie als Webmaster zuverlässige Partner suchen für Ihr eigenes Anzeigenschäft, dürfen Sie sich gerne auf unsere Empfehlungen stützen:
z.B.: GigaCash & ProfiWin