Der error in persona bzw. genauer error in persona vel obiecto beschreibt im Strafrecht Fälle, in denen der Täter ein Objekt anvisiert und trifft, aber eine Identitätsverwechslung vorliegt: Der Täter trifft das Objekt, auf das er zielt (anders: aberratio ictus), irrt sich jedoch über die Identität seines Opfers.
Bei Gleichwertigkeit des Gedachten und des tatsächlich Getroffenen wird der Täter entsprechend der Strafvorschriften hinsichtlich des Getroffenen bestraft. Der Vorsatz ist nicht gemäß § 16 I 1 StGB ausgeschlossen, weil der Täter das anvisierte Objekt auch getroffen hat. Die Tatsache, dass es sich tatsächlich um ein anderes Opfer handelte, ist nur eine unbedeutende Abweichung vom (vorgestellten) Kausalverlauf.
Bei Ungleichwertigkeit wird der Täter wegen Versuchs hinsichtlich des Gedachten und wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des tatsächlich Getroffenen bestraft.
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