1. Allgemeines Verwaltungsrecht: Eine allgemeine Verwaltungsanordnung oder Verwaltungsvorschrift einer Behörde für den internen Gebrauch, d.h. der Erlass ist nur für die Behörde gültig für die er erlassen wurde, nicht jedoch für den normalen Bürger.
2. Im Strafrecht: Die Verfügung/Anordnung eines Gerichtes oder eines Richters.
3. Im bürgerlichen Recht: Das Erlassen einer Schuld durch den Gläubiger gegenüber dem Schuldner nach § 397 BGB. (In A, CH: auch Entsagung)
4. Im Staatsrecht: Eine Anordnung eines Regierungsmitgliedes oder des Bundespräsidenten an eine untergeordnete Behörde.
5. Im Finanzverwaltungsrecht: Einen Verwaltungsakt, der auf Antrag eines Schuldners aus Billigkeitsgründen bei der Finanzverwaltung gestellt wurde und den einseitigen Verzicht der Steuerforderung durch die Finanzverwaltung herbeiführt.
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