Ein eingetragener Verein (Abk. e. V.) ist ein Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist.
In Deutschland wird der eingetragene Verein durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert (§§ 21 - 79 BGB):
»Ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, der einen gemeinsamen Namen trägt, sich von hierzu bestimmten Mitgliedern vertreten lassen kann und in dem jeder im Rahmen der Satzung nach freien Stücken ein- und austreten kann.«
Mindestvoraussetzung für die Gründung eines Vereins sind eine Anzahl von 7 Vereinsmitgliedern und eine Satzung, in der insbesondere die Befugnisse des Vereinsvorstands definiert sind.
Der eingetragene Verein besitzt im Regelfall die Organe Mitgliederversammlung und Vorstand. Er stellt eine juristische Person dar, d.h. für Verbindlichkeiten, die der Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur Haftung der Vorstandsmitglieder kommen.
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