Ein Dokumenteninkasso stellt eine besondere Dienstleistung eines Kreditinstitutes im Außenhandel dar. Dabei werden einerseits die Interessen des Exporteurs einer Ware oder eines Investitionsgutes an einer vertragsgemäßen Abwicklung der Zahlung und andererseits die Interessenten des Importeurs an einer korrekten und vollständigen vertragsgemäßen Lieferung gewahrt.
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen. Üblicherweise werden die "Einheitlichen Richtlinien für Inkassi" (ERI) Revision 1995 - ICC Publikation 522-" der Internationalen Handelskammer, Paris(ICC) zugrundegelegt.
Inkassoarten
Es werden verschiedene Arten von Inkassi unterschieden:
Dokumentäre Inkassi beinhalten Handelspapiere, einfache Inkassi nur Zahlungspapiere, wie zum Beispiel Wechsel, Schecks o.ä.
Das dokumentäre Inkasso kann auf zwei verschiedene Arten abgewickelt werden, zum einen können die Dokumente an den Importeur gegen Zahlung ausgehändigt werden (Documents against payment) oder die Dokumente können gegen Akzeptierung eines Wechsel oder Zahlungsversprechens o.ä. ausgehändigt werden, hierbei ist die Fälligkeit der Zahlung zu einem späteren Termin (Documents against acceptance). Während der Exporteur bei Documents against payment die Gewähr hat, dass der Importeur die Dokumente erst bekommt, wenn er bezahlt hat, so hat er diese Sicherheit bei Documents against acceptance nicht, da der Importeur die Dokumente bereits bei Abgabe des Zahlungsversprechens erhält. Dies agt aber nichts über die Liquidität des Importeurs am Fälligkeitstag der Zahlung aus, sollte zu diesem Zeitpunkt kein Geld vorhande sein, so wird die Bank des Importeurs trotz der ausgehändigten Dokumente nicht bezahlen. Dieses Problem kann man entgehen, indem man die Bank des Importeurs mit in die Haftung nimmt, indem man die Dokumentenaushändigung von einer Garantierung der Einlösung am Fälligkeitstag durch die Bank des Importeurs abhängig macht. Zu beachten ist generell, dass ein Inkasso KEINE Verpflichtung zur Einlösung durch den Importeur darstellt, dies ist nur beim Akkreditiv so.
Abwicklung
Aus der Abwicklung eines Inkassos entstehen die folgenden Rechtsbeziehungen:
Auftrag des Exporteuers an seine Bank, das Inkasso zu besorgen
Auftrag der Bank des Exporteurs an eine Korrespondenzbank in Lande des Importeuers die Dokumente nur gegen die vereinbarte Zahlung auszuhändigen
Die Bank im Lande des Importeurs avisiert den Inkassoauftrag und prüft die Dokumente ihrerseits und wickelt die Zahlung ab.
Der Exporteur reicht seiner Bank im Ausland die Warendokumente ein. Dies sind üblicherweise :
Herkunftszeugnis meist beglaubigt durch die Handelskammer im Herkunftsland
Warenrechnung, häufig in konsularisch beglaubigter Form
Ladepapiere oder Transportdokumente, wie Konnossement, Frachtschein, Abladebestätigung
Versichungspolice für den Transport,
gegebenenfalls Wechsel zum Akzept durch den Importeur oder seine Bank
Weitere Unterlagen wie Qualitätszeugnisse oder Bedienungsanleitungen
Die Bank des Exportuers sendet die Dokumente mit dem Inkassoauftrag an eine vom Exporteur benannte Bank oder eine Korrespondenzbank ihrer Wahl. Unter Umständen wird der Auftrag via SWIFT elektronisch avisiert. Im Importland avisiert die eingeschaltete Bank dem Importeur das Vorliegen des Inkassoauftrages nach einer Prüfung der Dokumente auf Vollzähligkeit und inhaltlische Übereinstimung mit dem Inkassoauftrag. Der Importeur kann unter Umständen die Einschaltung seiner Hausbank fordern, da er eine Zwischenfinanzierung des Geschäftes beabsichtigt.
Je nach den Usancen am Platz können die Dokumente dem Importeur zu getreuen Händen zur weiteren Prüfung während eines Werktages überlassen werden. Dabei darf nur eine formale Prüfung der Papiere vorgenommen werden, eine weitere Benutzung der Dokumente ist ausgeschlossen.
Der Importeur weist die Bank an, das Inkasso aufzunehmen und Zahlung zu leisten, oder akzepiert einen beigefügten Wechsel, falls dies vorgesehen ist und bekommt die Dokumente ausgehändigt, damit er sich dieser bedienen und sich in Besitz der Ware setzen kann. Die ausbedungene Zahlung wird durchgeführt.
Wird ein Inkasso vom Importeur nicht aufgenommen, wird nach Weisungen der Bank des Exporteurs die Ware zurück versandt oder eingelagert und zur Verfügung der Bank gehalten.
Üblicherweise berechnen die eingeschalteten Banken Provision für die Abwicklung und Dokumentenprüfung und die übliche Zahlungsprovision.
Siehe auch:Akkreditiv, INCOTERMS zur Ausgestaltung von Kostenübernahme und Gefahrenübergang der Ware
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