Diebstahl ist eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftat. Welches Verhalten sich im konkreten Einzelfall als Diebstahl darstellt, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen nationalen Strafrechtsnorm, so etwa § 242 Strafgesetzbuch-Deutschland oder § 127 Strafgesetzbuch-Österreich.
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Begriff der beweglichen Sache ist wie im Sachenrecht zu verstehen und schließt von den Vermögensgütern die Immobilien und die Rechte als Objekt aus. Elektrische Energie ist keine Sache, da körperlos, weshalb Entziehung elektischer Energie als eigener Staftatbestand geregelt wurde.
Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, nicht herrenlos ist und besitzfähig (also z.B. nicht Tiere in Freiheit) ist.
Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen, regelmäßig (aber nicht notwendig) tätereigenen Gewahrsams.
Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache, vergleichbar mit dem zivilrechtlichen Besitz. Allerdings sind im Strafrecht zivilrechtliche Fiktionen (wie z.B. der Erbenbesitz gem. § 857 BGB) unbeachtlich sind. Im einzelnen ist maßgebend, ob die herrschenden sozialen Anschauungen trotz einer Lockerung der Herrschaft (z.B. bei einem auf der Straße abgestellten Kraftfahrzeug) dem Berechtigten noch Gewahrsam zusprechen.
Fehlt es an fremdem Gewahrsam kommt Unterschlagung in betracht.
Gebrochen wird der Gewahrsam, wenn er gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird.
Diebstahl ist nur vorsätzlich begehbar.
Zueignungsabsicht als so genannte überschießende Innentendenz - also einem subjektiven Merkmal des Tatbestands, dem kein objektives Merkmal entspricht - ist gegeben, wenn der Täter den wahren Berechtigten dauerhaft entsetzen und sich selbst oder einen Dritten jedenfalls vorübergehend an seine Stelle setzen will. Bloße Gebrauchsanmaßung (Wegnahme zum vorübergehenden Gebrauch mit Rückgabeabsicht) ist nicht strafbar (Ausnahme bei Kfz , hier deshalb durch eigenen § unter Strafe gestellt).
Österreich
Im Folgenden der Wortlaut des § 127 StGB:
§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem
Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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