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Darlehen

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Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der den Darlehensgeber verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag oder eine Sache dem Darlehensnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den Betrag oder Sachen gleicher Art und Güte bei Fälligkeit zurückzuzahlen oder zurückzugeben.


Inhaltsverzeichnis


1 Gesetzliche Regelungen

2 Tatbestandsmerkmale

3 Darlehensarten:

4 Wirtschaftlichkeit

5 Sicherung

1 Siehe auch


Gesetzliche Regelungen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber das Gelddarlehen (§§ 488ff. BGB) und das Sachdarlehen (§§ 607ff. BGB) seit 1. Januar 2002 von einander getrennt. Neu hinzugefügt wurde das Recht des Verbraucherkreditvertrages, wenn der Darlehensgeber ein Unternehmer (z.B. Bank) und der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist, in §§ 491ff. BGB. Dies trifft auf den Großteil aller Darlehens- und Kreditverträge zu.


Tatbestandsmerkmale

Über die Sache oder die Höhe des Geldbetrages muss Einigkeit bestehen. Als Sache kommen nur vertretbare Sachen in Betracht. Bei Gelddarlehen wird in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der - wenn nichts besonderes vereinbart wird - stets nach Ablauf jeweils eines Jahres zu zahlen ist. Ist die Laufzeit kürzer als ein Jahr, sind die Zinsen bei der Rückerstattung zu entrichten.


Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist ein Dauerschuldverhältnis. Wenn die Vertragsparteien für die Rückerstattung keinen Zeitpunkt bestimmen, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Falls sie eine feste Laufzeit vereinbaren, können beide den Darlehensvertrag vorzeitig einseitig nur in den gesetzlich geregelten oder vereinbarten Fällen kündigen oder einvernehmlich aufheben.


Historisch zu verstehen ist die Unwirksamkeit des Darlehens wegen Wuchers. Das sittenwidrige oder Wuchergeschäft ist nach § 138 BGB nichtig. In der Regel liegt dies bei allen synallagmatischen Rechtsgeschäften vor, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem besonderen Missverhältnis stehen. In Betracht kommt aber auch der Zinswucher, von dem gesprochen wird, wenn der vereinbarte Zins den am Markt üblicherweise gehandelten Zins um 100% übersteigt (z.B. 24% p.a. statt 12% p.a.).


Darlehensarten:

  • Fälligkeitsdarlehen: Das Darlehen wird am Ende der Laufzeit in einem einmaligen Betrag zurückgezahlt.
  • Annuitätendarlehen: Der jährlich zu zahlende Betrag aus Tilgung und Zinsen ist immer gleich hoch.
  • Ratendarlehen: Bis zum Ende der Laufzeit wird jährlich der gleiche Betrag (Rate) zurückgezahlt.

Wirtschaftlichkeit

Insbesondere bei Konsumentendarlehen zur Finanzierung von Unterhaltungselektronik, Reisen und dergleichen sind Darlehen oft unwirtschaftlich, da die Zinssätze meist relativ hoch sind. Die zunehmende Verschuldung vieler Haushalte ist in den meisten Fällen auf derartige Darlehen zurückzuführen.


Sicherung

Zur Sicherung eines Kredites wird in der Regel entweder eine Sicherungsübereignung, Grundschulden o.a. Rechte des Darlehensgebers be- oder gestellt. Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund (die causa) bildet, ist die sog. "Sicherungsabrede" und nicht der Darlehensvertrag.


Siehe auch



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