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Cursus honorum

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Der cursus honorum (lat. Folge der Ehren) ist die Bezeichnung für die traditionelle Abfolge der Magistraturen, die Ämterlaufbahn, die ein Politiker in der römischen Republik durchlief und die prinzipiell auch noch in der römischen Kaiserzeit fortbestand.


Ab etwa 200 v. Chr. bildete sich eine feste Abfolge der Magistrate heraus, die 187 v. Chr. durch die »Lex Villia annalis« geregelt wurde.


Unter einem Magistrat verstand man ein Ehrenamt (lat. honor), in das Politiker durch das Volk gewählt werden konnten.


Der cursus honorum bestand aus einer Folge von Magistraten mit zunehmender Bedeutung, die jeweils Voraussetzung für das nächsthöhere Amt waren. Zum Erreichen einer einflussreichen politischen Position war der cursus honorum für römische Politiker deshalb obligatorisch.


Die Magistrate waren Ehrenämter, das heißt, sie wurden nicht vergütet. Deshalb konnten sich auch nur Abkömmlinge begüterter Familien eine politische Laufbahn leisten. Es war auch üblich, die Wähler durch Bestechungen für sich zu gewinnen und in der Regel investierten die Amtsinhaber große Summen ihres Privatvermögens zugunsten der Allgemeinheit, um in das nächstfolgende Amt gewählt zu werden. Deshalb kamen die meisten Bewerber für Ämter aus adligen Familien (nobilitas), die seltenen Bewerber aus dem Ritterstand (equites) galten als homo novus (eigentlich neuer Mensch), als Emporkömmlinge.


Der Bewerber um ein Amt (candidatus) musste nach seiner Zulassung bei der Werbung um Wählerstimmen (ambitio) die toga candida tragen, damit die Wähler ihn erkennen konnten. Seit den Reformen Sullas fanden die Wahlen normalerweise im Monat Quinctilis (Iulius) statt.


Neben der Solvenz war allen Magistraten gemeinsam, dass sie


  • nur auf ein Jahr gewählt wurden (Annuität)
  • die Ämter um Alleinherrschaft zu vermeiden, mehrfach besetzt wurden (Kollegialität)
  • Ämter nur einmal und nicht gleichzeitig ausgeübt werden konnten, Wiederholungen waren nicht möglich (außer beim Consulat)
  • die Ämter in einer bestimmten Reihenfolge ausgeübt werden müssen (cursus)
  • zwischen zwei Ämtern muss ein ämterloser Zeitraum von zwei Jahren liegen (Bienniat)


In der späten römischen Republik wurde von diesen Regeln mitunter abgewichen.


Für einige Ämter galten bestimmte Altersuntergrenzen.


Die einzelnen Magistrate des cursus honorum waren:


  • 1. eine Position im Kreis der "vigintisex viri«
  • 2. Quaestur, 20 Quaestoren, Mindestalter 30 Jahre
  • 3. Volkstribunat, 10 Volkstribune oder
    Ädilität, 4 Ädile, Mindestalter 37 Jahre
  • 4. Praetur, 8 Praetoren, Mindestalter 40 Jahre
  • 5. Consulat, 2 Consuln, Mindestalter 43 Jahre


Staatsämter, die außerhalb des cursus honorum standen, für die aber dennoch die Bekleidung eines der höchsten Ämter des cursus als Voraussetzung gesehen wurde, waren:




Selten gelang es Römern wie Cicero, alle Ämter suo anno, unmittelbar nach Erreichen der unteren Altersgrenze zu bekleiden.


Man trennte die Magistrate in niedere Magistrate (Quästur, Tribunat), deren Machtbefugnis als potestas bezeichnet wurde und in höhere Magistrate, deren Macht imperium genannt wurde. Die höheren Beamten durften mit dem Volk und dem Senat in Verhandlungen treten, gegen niedere Beamte vorgehen und Verhaftungen vornehmen. Ihnen standen eine je nach Amt festgelegte Zahl von bewaffneten Liktoren zu. Während der Amtsperiode waren sie immun, erst danach konnten sie für ihre Handlungen zur Verantwortung gezogen werden. Nach Bekleidung eines der höheren Ämter, seit der späten Republik auch von Tribunat, Aedilitaet und Quaestur, wurde ein Magistrat in den Senat aufgenommen.


Nach Ablauf der Amtsperiode konnte das imperium von Consuln und Praetoren verlängert werden (sog. Promagistrate). Seit den Reformen des Sulla erfolgte diese Verlängerung (prorogatio) regulär, damit Proconsuln und Propraetoren die Verwaltung einer Provinz übernehmen konnten.


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